AS 2018 4013

Verordnung des EFD
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV)

Änderung vom 25. Oktober 2018

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:

I

Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 20 Abs. 3

Art. 28 Abs. 1

DieAngestellten arbeiten in der Regel montags bis freitags zwischen 6 und

Uhr. Dieser Zeitrahmen kann aus betrieblichen Gründen verändert, auf den Samstag ausgedehnt oder zugunsten fester Arbeitszeiten eingeschränkt werden.

Art. 29

Art. 30 Abs. 4 und 5

Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses negativ, so wird die Anzahl der Minusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem letzten Monatslohn verrechnet oder zurückgefordert.

Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses positiv, so wird ihr die Anzahl der Plusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss

Artikel 19 Absatz 1 ausbezahlt.

Art. 31 Abs. 3 und 4

Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses negativ, so wird die Anzahl der Minusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem letzten Monatslohn verrechnet oder zurückgefordert.

Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses positiv, so wird ihr die Anzahl der Plusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss

Artikel 19 Absatz 1 ausbezahlt.

Art. 35a Vertrauensarbeitszeit

Der Jahreslohn als Basis für die Berechnung der Barvergütung gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV umfasst:

  1. den Lohn nach Artikel 36 BPV;

  2. die Funktionszulagen nach Artikel 46 BPV.

Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Ausgleichstage gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Ausgleichstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.

Art. 40 Abs. 6

Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird die Zahl der nicht bezogenen Urlaubstage auf das neue Arbeitsverhältnis übertragen.

Art. 51a Abs. 2 Bst. a

Art. 53 Abs. 2

DieVergünstigungen für das Generalabonnement «Erwachsene» betragen für Angestellte, die damit:

  1. bis zu 29 Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 15 Prozent;

  2. zwischen 30 und 59 Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 40 Prozent;

  3. zwischen 60 und 89 Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 60 Prozent;

  4. 90 oder mehr Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 100 Prozent.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.

25. Oktober 2018 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer