AS 2018 4149
Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom 31. Oktober 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. f Ziff. 7
Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
f. Ressourceneffizienzbeiträge:
7. Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche;
Art. 25a Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN
Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 13 und 14 sowie von den Artikeln 16–25 abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.
Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.
Art. 40 Abs. 2
Art. 47 Abs. 2 Bst. d und e sowie 3
Er wird für folgende Kategorien festgelegt:
übrige raufutterverzehrende Nutztiere, pro NST;
Aufgehoben
Für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen wird zum Beitrag nach Absatz 2 Buchstabe d ein Zusatzbeitrag ausgerichtet.
Art. 49 Abs. 2 und 3
Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungsbeitrag wie folgt angepasst:
Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um 10–15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird der Beitrag um 25 Prozent reduziert.
Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird kein Beitrag ausgerichtet.
Unterschreitet die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 25 Prozent, so wird der Beitrag nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.
Der Zusatzbeitrag nach Artikel 47 Absatz 3 wird für die effektive Bestossung in NST festgelegt.
Art. 69 Abs. 2 Bst. a und e
Die Anforderungen nach Absatz 1 sind pro Kultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:
Brotweizen (einschliesslich Hartweizen), Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten;
Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Lupinen sowie Mischungen von Eiweisserbsen, Ackerbohnen oder Lupinen mit Getreide zur Verfütterung.
Art. 75 Abs. 2bis
Für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 4–9 wird ein Zusatzbeitrag ausgerichtet, wenn allen Tieren der betreffenden Kategorie der Auslauf ausschliesslich nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 2.1 gewährt wird.
Art. 79 Abs. 4
Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.
Art. 82 Abs. 6
Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.
Art. 82c Abs. 1
Die Futterration muss einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert aufweisen. Die gesamte Futterration aller auf dem Betrieb gehaltenen Schweine darf den durchschnittlichen Rohproteingehalt von 11 Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) nicht überschreiten. Bei Biobetrieben darf ein durchschnittlicher Rohproteingehalt von 12,8 g/MJ VES nicht überschritten werden.
Gliederungstitel nach Art. 82e 7. Abschnitt: Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche
Art. 82f Beitrag
Der Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet für den Vollverzicht oder den Teilverzicht auf Herbizide ab der Saat oder der Pflanzung bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Hauptkultur.
Kein Beitrag wird gewährt für:
Biodiversitätsförderflächen;
Flächen mit Zuckerrüben als Hauptkultur;
Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.
Die Beiträge werden bis 2021 ausgerichtet.
Art. 82g Voraussetzungen und Auflagen
Beim Vollverzicht auf Herbizide dürfen auf 100 Prozent der Fläche keine Herbizide eingesetzt werden.
Beim Teilverzicht auf Herbizide dürfen zwischen den Reihen keine Herbizide eingesetzt werden. Die Bandbehandlung darf auf maximal 50 Prozent der Fläche der Parzelle oder der Kultur erfolgen und muss in den Reihen ausgebracht werden.
Der Einsatz von Napropamide ist verboten.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss pro angemeldete Fläche folgende Aufzeichnungen führen:
eingesetzte Pflanzenschutzmittel mit Angabe der Menge;
Datum der Behandlung.
Der Kanton bestimmt, in welcher Form die Aufzeichnungen vorgenommen werden müssen.
Gliederungstitel nach Art. 82g 8. Abschnitt: Koordination mit Ressourcenprogrammen nach den Artikeln 77a
Art. 82h
Bisheriger Art. 82f
Art. 99 Abs. 5
Bei Gesuchen für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern1, 2, 6 und 7 kann er zusätzlich einen Termin für die Meldung der betreffenden Flächen festlegen. Er muss sicherstellen, dass die Durchführung der Kontrollen gewährleistet ist.
Art. 102 Abs. 3 und 4
Art. 103 Abs. 6
Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6–9 ISLV2 im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.
Art. 115e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2018
Kann der Zeitpunkt nach Anhang 1 Ziffer 2.1.12 für den Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» aufgrund der Umstellung nicht eingehalten werden, so kann der Kanton für das Jahr 2019 die Referenzperiode selbst festlegen.
Die Kantone können im Jahr 2019 die Akontozahlung nach Artikel 110 Absatz 1 um 5 Prozent erhöhen und einen entsprechend höheren Vorschuss verlangen.
Für den Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche im Beitragsjahr 2019 berechtigen nur diejenigen Kulturen zu Beiträgen, die im 2019 angesät oder gepflanzt wurden.
Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern5 (Biobetriebe) und 7 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 75 Absatz 2 bis kann für das Beitragsjahr 2019 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen.
II
Die Anhänge1, 4, 5, 6, 6a, 7 und 8 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2019 in Kraft.
Anhang 1 Ziffer 2.1.13 tritt am1. Januar 2020 in Kraft.
31. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
Ökologischer Leistungsnachweis (Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3–5, sowie 115e Abs. 1)
Ziff. 2 .1.1,2.1.3,2.1.12 und 2.1.13
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz des BLW und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Dabei gilt die Auflage1.143 oder 1.154 für die Berechnung der Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2018 und die Auflage 1.15 für die Berechnung derjenigen des Kalenderjahres 2019. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig. 2.1.3 Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetapplikation HODUFLU nach Artikel 14 ISLV5 erfasst werden. Es werden nur die in HODUFLU erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der «Suisse-Bilanz» anerkannt. Der Kanton kann nicht plausible Nährstoffgehalte zurückweisen. Auf Verlangen des Kantons muss der Abgeber oder die Abgeberin die Plausibilität der angegebenen Nährstoffgehalte zu seinen oder ihren Lasten belegen. 2.1.12 Der Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Ziffer 2.1.1 muss zwischen dem1. April und dem 31. August des Beitragsjahres erfolgen. Die Berechnungsperiode umfasst dabei mindestens die zehn vorangehenden Monate. Die abgeschlossene lineare Korrektur oder die Import/Export-Bilanz muss bis zum 30. September des Beitragsjahres der kantonalen Vollzugsstelle eingereicht werden.
Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13) > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage1.14, April 2017.
Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13) > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage1.15, März 2018.
2.1.13 Betriebe, mit Vereinbarungen über die lineare Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 oder über die Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode Suisse-Bilanz, Auflage1.10, müssen für in HODUFLU erfasste Hofdüngerverschiebungen betriebsspezifische Nährstoffgehalte verwenden.
Ziff. 5 .1.4–5.1.7
5.1.4 Beim Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen müssen auf der betroffenen Bewirtschaftungsparzelle oder im betroffenen Perimeter:
während mindestens sechs Jahren ein von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannter Massnahmenplan umgesetzt werden; oder
die notwendigen Massnahmen zur Erosionsprävention eigenverantwortlich getroffen und umgesetzt werden.
5.1.5 Der Massnahmenplan oder die eigenverantwortlichen Massnahmen sind an die Bewirtschaftungsparzelle gebunden und müssen auch bei Flächen im jährlichen Abtausch umgesetzt werden. 5.1.6 Ist die Ursache für einen Bodenabtrag nach Ziffer 5.1.2 auf einer Bewirtschaftungsparzelle unklar, so stellt die zuständige kantonale Stelle die Ursache fest. Sie sorgt in der Folge für ein abgestimmtes Vorgehen zur Verhinderung von Erosion im entsprechenden Gebiet. 5.1.7 Die Kontrollen werden gezielt nach Regen-Ereignissen auf gefährdeten Standorten durchgeführt. Die zuständigen kantonalen Stellen führen eine Liste mit den festgestellten Bodenabträgen.
Ziff. 6 .3.1
6.3.1 Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen sind nach den vom BLW genehmigten Weisungen der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste vom 12. Juli 20186 zu erteilen. Die Sonderbewilligungen werden schriftlich und zeitlich befristet in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete erteilt. Sie beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden. Die Regelung der Kosten liegt im Kompetenzbereich der Kantone.
Ziff. 9 .3 Bst. c
9.3 Es sind anzulegen:
c. entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen beidseitig ein Pufferstreifen von mindestens 3 m und höchstens 6 m Breite; ein einseitiger Streifen ist ausreichend, wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine
Die Weisungen sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > ökologischer Leistungsnachweis.
Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt. Sofern Hecken oder Feldgehölze im ausgemarchten Perimeter von National- und Kantonsstrassen sowie von Eisenbahnlinien liegen, ist auf der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche kein begrünter Pufferstreifen erforderlich.
Anhang 4
(Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2) Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen A Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 6 .1.3
Betrifft nur den italienischen Text.
Ziff. 6 .2.5
6.2.5 Der Grün- und Streueflächenstreifen darf jährlich höchstens zwei Mal genutzt werden. Die erste Nutzung darf frühestens nach den in Ziffer 1.1.1 bestimmten Terminen erfolgen, die zweite frühestens sechs Wochen nach der ersten.
Ziff. 11 .1.2
11.1.2 Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort bestehen bleiben. Ein Umbruch darf frühestens ab dem 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres erfolgen.
Ziff. 12 .1.6
12.1.6 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens1,2 m, bei den übrigen Bäumen mindestens1,6 m betragen.
Ziff. 12 .2.8
Anhang 5
(Art. 71 Abs. 1 und 4) Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
Ziff. 3 .1
3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Futterbilanz» des BLW. Dabei gilt die Version1.57 oder 1.68 für die Berechnung der Futterbilanz des Kalenderjahres 2018 und die Version1.6 für die Berechnung der Futterbilanz des Kalenderjahres 2019. Die «GMF-Futterbilanz» richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz. Das BLW ist für die Zulassung der Software- Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig.
Die GMF-Futterbilanz ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion > GMF-Futterbilanz Version1.5, Juli 2016.
Die GMF-Futterbilanz ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion > GMF-Futterbilanz Version1.6, August 2017.
Anhang 6
Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge (Art. 72 Abs. 3 und 4, 75 Abs. 1, 2bis und 3, 76 Abs. 1 sowie 115d Abs. 1) A Anforderungen für BTS-Beiträge
Ziff. 5 .1 Bst. a
5.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem nicht perforierten Liegebereich, der ausreichend mit Stroh, Strohhäcksel, Stroh- und Spreuewürfel, Heu, Emd, Streue oder Chinaschilf bedeckt ist. Der Liegebereich kann als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochenen Zeitspanne von mindestens 8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben; und
Ziff. 7 .8 Bst. c
7.8 Der AKB muss:
c. die folgenden Mindestmasse aufweisen:
Tiere Bodenfläche Minimale offene Für Herden mit mehr als des AKB (gan- Seitenfläche des AKB; 100 Tieren: Breite der Öffnungen ze Fläche einge- Kunststoff- oder Draht- vom Stall zum AKB und streut) geflechte sind zulässig Öffnungen zur Weide Hennen und Hähne – mindestens – Länge der – insgesamt mindestens
m2 pro offenen Seiten-1,5 m pro 1000 Tiere; 1000 Tiere fläche: mindes- – jede Öffnung mindestens wie AKB- tens 0,7 m. Junghennen, -hähne – mindestens Längsseite und Küken für die2
m pro – Höhe der offe- Eierproduktion 1000 Tiere nen Seitenfläche (ab 43. Lebenstag) (innen gemessen): im Durchschnitt mindestens 70 Prozent der Gesamthöhe Mastpoulets und – mindestens – mindestens – insgesamt mindestens Truten 20 Prozent 8 Prozent der2 m pro 100 m2 der der Boden- Bodenfläche Bodenfläche im Stalfläche im im Stallinnern linnern; Stallinnern – jede Öffnung mindestens 0,7 m.
B Anforderungen für RAUS-Beiträge
Ziff. 1 .8
1.8 Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, soweit dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.
Anhang 6a
Anforderungen an den Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau (Art. 82d Abs. 2 und 3 sowie 82e Abs. 2)
Anhang 7
(Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3) Beitragsansätze
Ziff. 1 .6
1.6 Sömmerungsbeitrag 1.6.1 Der Sömmerungsbeitrag wird aufgrund des festgelegten Normalbesatzes berechnet und beträgt pro Jahr für:
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, 400 Fr. pro NST bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, 320 Fr. pro NST bei Umtriebsweide
Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, 120 Fr. pro NST bei übrigen Weiden
übrige raufutterverzehrende Nutztiere 400 Fr. pro NST 1.6.2 Der Zusatzbeitrag wird aufgrund der effektiven Bestossung berechnet und beträgt pro Jahr für: Milchkühe, Milchschafe, Milchziegen 40 Fr. pro NST
Ziff. 5 .2 Titel
5.2 Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps
Ziff. 5 .4 wird neu in Ziff. 5.4.1 und 5.4.2 eingeteilt.
Ziff. 5 .4.1 Einleitungssatz
5.4.1 Die Beiträge betragen pro Tierkategorie und Jahr:
Ziff. 5 .4.2
5.4.2 Der Zusatzbeitrag nach Artikel 75 Absatz 2bis beträgt 120 Franken pro GVE und Jahr.
Ziff. 6 .2.2
6.2.2 Der Zusatzbeitrag für den Verzicht auf Herbizid beträgt 200 Franken pro Hektare und Jahr.
Ziff. 6 .9
6.9 Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche 6.9.1 Der Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche beträgt 250 Franken pro Hektare und Jahr.
Anhang 8
Kürzungen der Direktzahlungen (Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2 sowie 115c Abs. 2)
Ziff. 1 .2bis
1.2bis Bei sichtbaren bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen nach Anhang 1
Ziffer 5 .1 liegt ein Wiederholungsfall vor, wenn der Mangel bereits in einer
Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die fünf vorangehenden Beitragsjahre festgestellt wurde.
Ziff. 2 .1.6 Bst. d
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme
d. Deklaration der Anzahl Zu tiefe Angabe Keine Korrektur Einzelbäume/Hochstamm- Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe Feldobstbäume nicht kor- und zusätzlich 50 Fr. rekt (Art. 98, 100 und 105) je betroffener Baum
Ziff. 2 .2.6 Bst. e und f
Bodenbedeckung nicht fehlende Winter- oder Zwi- 600 Fr./ha × Fläche der Parzelle vorhanden (Art. 17) schenkultur/Gründüngung in ha
Sichtbare bewirtschaftungsbedingte Bodenabträge Keine Kürzung im ersten Fall und auf derselben Bewirtschaftungsparzelle (Art. 17 keine Kürzung im Wiederholungs- und Anhang 1 Ziff. 5) fall, wenn ein vom Kanton anerkannter Massnahmenplan eingehalten wurde. Im Wiederholungsfall, wenn kein vom Kanton anerkannter Massnahmenplan besteht oder ein anerkannter Massnahmenplan nicht eingehalten wurde: 900 Fr./ha × Fläche der Bewirtschaftungsparzelle in ha, mind. 500 Fr., max. 5000 Fr. Bei einem Flächenabtausch wird die Kürzung bei dem oder der für die Umsetzung des Massnahmenplans oder der eigenverantwortlichen Massnahmen verantwortlichen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin vorgenommen.
Ziff. 2 .2.10
2.2.10 Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN Die Anforderungen des ÖLN oder die vom BLW bewillig- Kürzung analog zu den Ziffern ten Abweichungen sind nicht eingehalten (Art. 25a). 2.2.1–2.2.9
Ziff. 2 .4.5c
2.4.5c Im Falle eines übermässigen Besatzes an Problempflanzen auf Flächen nach
Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h, i oder k werden die QB I erst gekürzt,
wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zur Behebung weiter besteht.
Ziff. 2 .4.11 Bst. d
d. Q II: mehr als 2 Schnitte des Krautsaums pro Jahr, 200 % × QB II der zweite Schnitt des Krautsaums erfolgt früher als 6 Wochen nach dem ersten Schnitt, Weide vor dem 1. September (Anh. 4, Ziff. 6.2 und 6.2.5) oder Mähaufbereiter für die Mahd des Krautsaums eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)
Ziff. 2 .4.17 Bst. c
c. Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Keine; Auszahlung QB II nur für Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger Hochstamm-Feldobstbäume, als 10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als welche die Anforderungen erfüllen 30 Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen Bäumen, keine fachgerechten Schnitte durchgeführt, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m entfernt örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle pro 10 Bäume vorhanden (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 12.2)
Ziff. 2 .6 Titel und 2.6.1
2.6 Beiträge für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps 2.6.1 Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz bei den Beiträgen für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupinen und Raps auf der gesamten Fläche der betroffenen Kultur. Werden mehrere Mängel bei derselben Kultur gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.
Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
Ziff. 2 .9.2a–2.9.2d
2.9.2a Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe d fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet. 2.9.2b Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe r fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet. 2.9.2c Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe d nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe e vorgenommen. 2.9.2d Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe r nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe p vorgenommen.
Ziff. 2 .10.2
2.10.2 Emissionsmindernde Ausbringverfahren
Pro Hektare und Gabe wurden nicht 3 kg verfügbarer Korrektur der Düngerbilanz und Stickstoff in der Suisse-Bilanz angerechnet (Art. 78 200 Fr., zusätzlich allfällige Abs. 3) Kürzungen im ÖLN (Nährstoffbilanz überschritten)
Pro Fläche wurden mehr als vier Gaben für Beiträge Reduktion auf vier Gaben; Ausangemeldet (Art. 78 Abs. 1) zahlung von vier Gaben
Die Aufzeichnungen (Datum der Ausbringung und 200 Fr. gedüngte Fläche) sind nicht vorhanden, falsch oder un- Besteht der Mangel nach der brauchbar (Art. 78 Abs. 4) Nachfrist weiterhin, werden 120 % der gesamten Beiträge für die emissionsmindernden Ausbringverfahren gekürzt
Es wurden Gaben zwischen dem 15. Nov. und Korrektur auf beitragsberechtigte
15. Febr. für Beiträge angemeldet (Art. 78 Abs. 2) Gaben
Ziff. 2 .10.7–2.10.9
2.10.7 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau und im Rebbau 2.10.7.1 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau Fungizideinsatz inklusive Kupfer sind nicht eingehalten (Anh. 6a) 2.10.7.2 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau Fungizideinsatz inklusive Kupfer sind nicht eingehalten (Anh. 6a) 2.10.8 Beitrag für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Zuckerrübenanbau zum Verzicht auf Fungizide und Insektizide sind nicht eingehalten (Anh. 6a) 2.10.9 Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche
a. Die Voraussetzungen und Auflagen zum Herbizid- 200 % der Beiträge verzicht sind nicht eingehalten (Art. 82f und 82g)
Ziff. 3 .8.1 Bst. a
a. Q II: Mindestdauer nicht eingehalten (Art. 57) 200 % × QB II