AS 2018 4195
Verordnung
über den Rebbau und die Einfuhr von Wein
(Weinverordnung)
Änderung vom 31. Oktober 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Weinverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel nach Art. 27 3a. Abschnitt: Begriffsbestimmungen und Anforderungen an Schweizer Wein
Art. 27a Gewinnung von Weisswein, Rotwein und Roséwein
Schweizer Weisswein ist Wein aus weissen Trauben oder aus vollständig süss gekelterten blauen Trauben.
Schweizer Rotwein und Schweizer Roséwein sind ausschliesslich aus blauen Trauben gewonnene Weine, die mehr oder weniger lang an der Maische vergoren werden, bevor sie abgepresst werden. Vorbehalten bleibt Artikel 27d Absatz 6.
Art. 27b Alkoholgehalt
Bei Schweizer Wein, der ohne Anreicherungsprozess gewonnen wird, darf der Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent übersteigen.
Art. 27c Süssung von Schweizer Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
Die Süssung von Schweizer Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) ist verboten. Die Kantone können die Süssung von Wein mit KUB/AOC zulassen, wenn die Bedingungen nach Anlage 11 zu Anhang 9 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 über Getränke erfüllt sind.
Art. 27d Verschnitt und Assemblage
Verschnitt ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft.
Assemblage ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein gleichen Ursprungs oder gleicher Herkunft.
Nicht als Verschnitt oder Assemblage gilt:
die Anreicherung;
die Süssung;
bei Schaumwein die Beigabe einer Versanddosage oder einer Fülldosage.
Schweizer Wein darf nicht mit ausländischem Wein verschnitten werden.
Er darf nur mit Schweizer Wein verschnitten werden, wenn die folgenden Vorschriften eingehalten sind:
Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Wein gleicher Farbe verschnitten werden;
Landwein darf insgesamt bis höchstens 15 Prozent mit Wein gleicher Farbe verschnitten werden.
Schweizer Roséwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Schweizer Weisswein verschnitten werden, wenn die anwendbaren kantonalen Bestimmungen dies zulassen. Die Bestimmungen von Anhang 1 bleiben vorbehalten.
Die Einschränkungen nach Absatz 6 gelten nicht für die Erzeugung von Cuvées, die für die Herstellung von Schweizer Schaum- und Perlwein bestimmt sind.
Art. 27e Sachbezeichnung
Bei Schweizer Wein muss anstelle der Sachbezeichnung «Wein» die Bezeichnung der Klasse verwendet werden, der er gemäss Artikel 63 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 angehört.
Auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung» muss zusätzlich der jeweilige geografische Ursprung angegeben werden.
Auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Landwein» muss zusätzlich die jeweilige Herkunftsangabe aufgeführt werden.
Auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Tafelwein» muss zusätzlich «Schweizer» angegeben werden. Zusätzliche Angaben, wie Angaben über Ursprung, Herkunft, Weinsorte oder Jahrgang, sind verboten.
Die Absätze 1–4 gelten auch für Schweizer Likörwein.
Gliederungstitel nach Art. 27e 3b. Abschnitt: Bestimmungen über Schweizer und ausländische Weine, Schaumweine und Likörweine
Art. 27f
Schweizer und ausländische Weine, Schaumweine und Likörweine müssen bezüglich der Begriffe, der önologischen Verfahren und Behandlungen sowie der Kennzeichnung die Artikel 69–76 und 84–86 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 über Getränke einhalten.
Art. 29 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2
Die Einkellerin oder der Einkellerer hat für die einzelnen Traubenposten zu erfassen:
d. die Traubenmenge in kg: 2. bei eigenen Traubenposten von Betrieben nach Artikel 35 Absatz 3: geschätzt oder gewogen, es sei denn, der Kanton schreibt das Wägen vor;
Art. 47 Abs. 2
Die Kontrollstelle nach Artikel 36 vollzieht im Rahmen der Weinhandelskontrolle
Art. 48b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2018
Schweizer Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) aus Trauben des Jahres 2018 und früherer Jahre muss die Anforderungen betreffend die Süssung nach dem bisherigen Bundesrecht und den bisherigen kantonalen Gesetzgebungen erfüllen.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
31. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |