AS 2018 4543

Verordnung
über die Informationssysteme für den öffentlichen
Veterinärdienst
(ISVet-V)

Änderung vom 31. Oktober 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom6. Juni 20141 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 54a Absatz 7 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19662 (TSG), auf Artikel 62 Absatz 6 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143 (LMG), auf Artikel 165g des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 (LwG) sowie auf Artikel 64f des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20005 (HMG),

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb der folgenden Informationssysteme:

  1. Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN);

  2. Informationssystem für Labordaten (ALIS);

  3. Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko).

Sie enthält insbesondere Vorschriften über:

  1. die Zuständigkeiten;

  2. den Inhalt und die Datenquellen;

  1. die Zugriffsrechte;

  2. die Bekanntgabe von Daten;

  3. den Datenschutz und die Informatiksicherheit;

  4. die Archivierung;

  5. die Finanzierung von ASAN und ALIS.

ASAN, ALIS und Fleko sind Subsysteme des gemeinsamen zentralen Informationssystems nach Artikel 2 Buchstabe a.

Art. 3 Aufgaben des BLV und des BLW

Das BLV:

  1. sorgt für den Betrieb von ASAN, von ALIS und von Fleko und stellt deren Verfügbarkeit sicher;

  2. trägt die Verantwortung für die Informationssysteme und trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb und die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen;

  3. erlässt technische Weisungen nach Artikel 30;

  4. schliesst Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab;

  5. erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung für ASAN und ALIS;

  6. schliesst für ASAN und ALIS Vereinbarungen mit den Leistungserbringern ab, welche die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereitstellen.

Das BLW schliesst für Fleko die Vereinbarung mit dem Leistungserbringer ab, der die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereitstellt.

Art. 4 Einleitungssatz sowie Bst. f, h und i

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten von ASAN, von ALIS und von Fleko online bearbeiten:

  1. die kantonalen Vollzugsbehörden: zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Sicherheit und Hygiene von Lebensmitteln, Täuschungsschutz, Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und einwandfreie Primärproduktion, zur Erfüllung von kantonalen Aufgaben in diesen Bereichen sowie zur Bereinigung von Daten;

  2. die anerkannten Laboratorien: zur Erfüllung ihrer Meldepflichten, zur Berichtigung unrichtiger Daten sowie zur Information über von den Vollzugsbehörden durchgeführte Probenahmen;

  3. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administratorinnen und Administratoren von ASAN, von ALIS und von Fleko: zur Sicherstellung der Funktionalität, zur Behebung von Störungen, zur Erteilung von Zugriffsrechten und zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender.

Art. 12 Bst. j

Die Daten von ASAN können aus folgenden Informationssystemen bezogen werden:

j. Fleko.

Art. 15

Aufgehoben Gliederungstitel nach Art. 20 3a. Abschnitt: Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

Art. 20a Zweck

Fleko dient der Erfassung und Auswertung der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 20166 (VSFK) über das Schlachten und die Fleischkontrolle.

Art. 20b Inhalt

Fleko enthält folgende Arten von Daten:

  1. Stammdaten über Schlachtbetriebe, Tierhaltungen, Tiere und anerkannte Laboratorien: Daten, die der Identifikation dienen;

  2. Vollzugsdaten: Daten, die im Rahmen der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhoben werden;

  3. Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung von Fleko an die Vollzugsbedürfnisse dienen;

  4. Anwenderdaten: Authentifizierungsdaten, zugeteilte Anwenderrolle und Grundeinstellungen zur Benutzung von Fleko.

Der Datenkatalog ist in Anhang 2a aufgeführt.

Art. 20c Zugriff auf die Stammdaten

Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Stammdaten:

  1. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW und der BLK;

  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden;

  3. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administratorinnen und Administratoren von Fleko.

Art. 20d Zugriff auf die Vollzugsdaten

Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Vollzugsdaten:

  1. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, der BLK und der Fachstelle sowie die für Fleko zuständigen Administratorinnen und Administratoren des BLV: auf alle Vollzugsdaten;

  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden und die kantonalen Administratorinnen und Administratoren von Fleko auf die folgenden Vollzugsdaten: 1. Daten, die sie selber eingegeben haben, 2. Daten, die im Zusammenhang mit den Meldungen der kantonalen Vollzugsbehörden angefallen sind, 3. Daten aus einer anderen als der eigenen Verwaltungseinheit, soweit sie für die Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlich sind;

  3. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Laboratorien: auf die Daten in Bezug auf die von den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten erhobenen und an die Laboratorien verschickten Proben.

Art. 20e Zugriff auf die Systemdaten

Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die für Fleko zuständigen Administratorinnen und Administratoren des BLV online Zugriff auf die Systemdaten.

Art. 20f Zugriff auf die Anwenderdaten

Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die Administratorinnen und Administratoren von Fleko online Zugriff auf die Anwenderdaten.

Art. 20g Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

ASAN kann die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung aus Fleko beziehen.

Die TVD kann die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung sowie zu denjenigen Ergebnissen der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen, aus Fleko beziehen.

Fleko kann Daten über Personen, Tierhaltungen und Tiere sowie die Schlachtungsmeldungen aus der TVD beziehen.

Art. 20h Fachstelle

Die Fachstelle ist zuständig für:

a. die Erteilung und die Verwaltung der Zugriffsrechte der Administratorinnen und Administratoren von Fleko;

  1. die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender sowie deren Information über technische Aspekte, Neuerungen und Änderungen;

  2. die technischen und fachlichen Anpassungen von Fleko;

  3. die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der verschiedenen Leistungserbringer;

  4. die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern.

Sie arbeitet mit Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Behörden und der Schlachtbetriebe zusammen.

Art. 24 Bekanntgabe von Daten an weitere Personen und Organisationen

Weitere Personen und Organisationen können beim BLV, bei der BLK oder bei den kantonalen Vollzugsbehörden Einsicht in die Daten von ASAN, ALIS und Fleko beantragen. Sie erhalten Einsicht, wenn sie vorab das Einverständnis der betroffenen Personen eingeholt haben.

Art. 25 Abs. 2

Die Kantone und die anerkannten Laboratorien sind in ihrem Bereich für die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen verantwortlich. Sie stellen insbesondere durch technische und organisatorische Massnahmen den sicheren Zugang zu ASAN, zu ALIS und zu Fleko sicher.

Art. 26 Abs. 1

Die Rechte der Personen, über die in ASAN, ALIS oder Fleko Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz.

Art. 27 Berichtigung von Daten

Die Behörden oder die anerkannten Laboratorien, welche die Daten in ASAN, ALIS oder Fleko eingegeben oder an diese übermittelt haben, sorgen für die Berichtigung unrichtiger Daten.

Art. 28 Abs. 2

Die Bestimmungen über die Systemsicherheit müssen Teil der für die technische Wartung von ASAN, von ALIS und von Fleko mit Dritten abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sowie der Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen sein.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des5. Abschnitts

Art. 29a Finanzierung von ASAN und ALIS

Die Kosten für den Betrieb von ASAN und von ALIS gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. An den Kosten für die Fachstelle beteiligen sich die Kantone mit 250 000 Franken jährlich.

Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Zugangsstationen.

Das Entgelt der Kantone für die Zugangsstationen wird in der Nutzungsvereinbarung geregelt. Jeder Kanton trägt das Entgelt für mindestens drei Zugangsstationen. Für Kantone mit mehr als drei Zugangsstationen werden für die zusätzlichen Zugangsstationen reduzierte Beiträge vorgesehen.

Der der Gesamtheit der Kantone nach Abzug des Entgelts für die Zugangsstationen verbleibende Anteil an den von ihnen zu tragenden Kosten des Systembetriebs wird auf die einzelnen Kantone nach der Anzahl der ihnen zur Verfügung stehenden Zugangsstationen aufgeteilt.

Die Kantone tragen die Kosten für die Übermittlung von Daten selbst.

Art. 30 Bst. d und g

Das BLV erlässt namentlich technische Weisungen betreffend:

  1. die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Benützung von ASAN, von ALIS und von Fleko;

  2. die Form und die Anwendung des Datenkatalogs von Fleko.

II

Diese Verordnung erhält neu den Anhang 2a gemäss Beilage.

III

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.

31. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 2a

Datenkatalog von Fleko

1 Stammdaten

1.1 Identifikation der Herkunftstierhaltung von Tieren und der Schlachtbetriebe

1.2 Adresse der Herkunftstierhaltung von Tieren und der Schlachtbetriebe

1.3 Identifikation der Tiere

1.4 Name und Adresse der anerkannten Laboratorien

2 Vollzugsdaten

2.1 Allgemeines

2.1.1 Schlachtbetrieb
2.1.2 Name der zuständigen Fleischkontrolle
2.1.3 Tier oder Tiergruppe
2.1.4 Anzahl der kontrollierten Tiere
2.1.5 Herkunftstierhaltung

2.2 Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung

2.2.1 Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung je Tiergruppe oder Einzeltier

2.3 Ergebnisse der Fleischuntersuchung

2.3.1 Durchführung von Probenahmen für Laboruntersuchungen im Rahmen der Überwachung des schweizerischen Tierbestandes
2.3.2 Ergebnisse der Fleischuntersuchung des Schlachttierkörpers oder von Teilen davon je Tiergruppe in Bezug auf die Genusstauglichkeit
2.3.3 Ergebnisse der Fleischuntersuchung des Schlachttierkörpers oder von Teilen davon von Einzeltieren in Bezug auf die Genusstauglichkeit

2.4 Entscheide und Massnahmen

2.4.1 Genusstauglichkeit
2.4.2 Genussuntauglichkeit

3 Systemdaten

3.1 Angaben zum Meldeeingang bei elektronischer Übermittlung

3.2 Logdateien des Systems

3.3 Kataloge zu: 3.3.1 Tierarten 3.3.2 Prüfkriterien der Schlachttieruntersuchung 3.3.3 Konfiskatgründe 3.3.4 Teilkonfiskatgründe

4 Anwenderdaten

4.1 Identifikation der Anwenderin oder des Anwenders

4.2 Rolle der Anwenderin oder des Anwenders

4.3 Behörde Anhang

Anhang

(Ziff. III) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 16. Dezember 20168 über das Schlachten und die Fleischkontrolle Ingress gestützt auf die Artikel 9 Absätze2 und 3, 10 Absätze3 und 4, 31 Absätze3 und 4,

Absatz 1 und 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20149 (LMG) sowie auf die Artikel 22 und 53 Absätze1 und 3 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 196610,

Art. 57 Abs. 2

Die kantonale Vollzugsbehörde erfasst die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom6. Juni 201411 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) oder lässt sie aus den Systemen der Schlachtbetriebe an Fleko übermitteln. Zu erfassen oder zu übermitteln sind die TVD-Nummern der Schlachtbetriebe sowie die Daten nach Anhang 2a Ziffer 2 ISVet-V.

Art. 59 Abs. 4

Aufgehoben

2. TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201112

Art. 4 Abs. 3

Die Kantone melden bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sowie Tierhaltungen mit solchen Tieren der Betreiberin den BVD-Status der Tiere und der Tierhaltungen und Änderungen des Status.

Art. 4a Daten zu den Ergebnissen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Die Datenbank kann die Daten nach dem4. Kapitel der Verordnung vom 16. Dezember 201613 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung sowie zu denjenigen Ergebnissen der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen, aus dem Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom6. Juni 201414 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst beziehen.

Art. 18b Verknüpfung mit dem Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

Fleko kann Daten über Personen, Tierhaltungen und Tiere sowie die Schlachtungsmeldungen aus der Datenbank beziehen.