AS 2018 4559
Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)
vom 15. August 2018 (AS 2018 3087; SR 142.204)
Anhang 2
statt:
Staaten und Gebietskörperschaften, deren Angehörige ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte unterstehen Albanien Bosnien und Herzegowina Georgien Mazedonien Moldau Montenegro Serbien Taiwan (Chinesisches Taipei) muss es heissen:
Staaten und Gebietskörperschaften, deren Angehörige ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte unterstehen Albanien Bosnien und Herzegowina Georgien Mazedonien Moldau Montenegro Serbien Taiwan (Chinesisches Taipei) Ukraine 4. Dezember 2018 Bundeskanzlei