AS 2018 4565

Verordnung
über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie
unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)

Änderung vom 7. Dezember 2018

Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 (AIG), in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Protokolls vom 26. Oktober 20044 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, des Protokolls vom 27. Mai 20085 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien, des Protokolls vom 4. März 20166 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien,

AS 2016 5251 sowie des Abkommens vom 21. Juni 20017 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19608 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen), Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «AuG» durch «AIG» ersetzt.

Art. 10 Anrechnung an die Höchstzahlen

(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen) Eine Anrechnung der festgelegten Höchstzahlen gemäss Freizügigkeitsabkommen erfolgt nicht für Staatsangehörige von Bulgarien, Kroatien und Rumänien, die:

  1. nicht eingereist sind und auf die Stelle verzichtet haben; oder

  2. innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist sind.

Art. 38 Abs. 1 und 2

Die für Kroatien im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der Arbeitskräfte, der Kontrolle der Qualifikationen und der Lohn- und Arbeitsbedingungen, den aufsteigenden Kontingenten, der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehrrecht sowie den Grenzzonen sind bis maximal sieben Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls vom 4. März 2016 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien anwendbar.

Für Staatsangehörige von Kroatien, die im Hoheitsgebiet der Schweiz als Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den Grenzzonen bis maximal sieben Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls vom 4. März 2016 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien anwendbar.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.

7. Dezember 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr