AS 2018 4579

Reglement des Bundesstrafgerichts
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen
in Bundesstrafverfahren
(BStKR)

Änderung vom 21. August 2018

Das Bundesstrafgericht (BStGer)
beschliesst:

I

Das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 20101 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren wird folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.

Art. 2 Abs. 3 und 6

Die Bundesanwaltschaft fügt die Kostenaufstellungen für das Vorverfahren einschliesslich derjenigen für die Anklageerhebung der Anklageschrift bei, die sie der Strafkammer zustellt.

Die Strafkammer und die Berufungskammer fügen nach Abschluss der Parteiverhandlungen ihre eigene Aufstellung der Kosten denjenigen bei, die sie mit der Anklageschrift erhalten haben. Die Bundesanwaltschaft ist gehalten, vor Abschluss der Parteiverhandlungen der Strafkammer bzw. der Berufungskammer ihre Kostenaufstellung für die Ausübung ihrer Parteirechte im gerichtlichen Verfahren einzureichen.

Art. 3 Abs. 1

Sofern das Gesetz es vorsieht, können die Beschwerdekammern von der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten erheben. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.

Art. 7bis Gebühren im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren

(Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG) In Fällen, in denen die Berufungskammer entscheidet, betragen die Gerichtsgebühren 200–100 000 Franken.

Art. 22a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. August 2018

Die Änderung vom 21. August 2018 findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängig sind.

II

Dieses Reglement tritt am1. Januar 2019 in Kraft.

21. August 2018 Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Tito Ponti Die Generalsekretärin: Mascia Gregori Al-Barafi