AS 2018 4751

Vorsorgereglement
des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des ETH-Bereichs
(VR-ETH 1)

Änderung vom 24. September 2018

Vom Bundesrat genehmigt am 30. November 2018

Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich
beschliesst:

I

Das Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 3. Dezember 20071 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs wird wie folgt geändert:

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1 Informationspflicht von PUBLICA, Vorsorgeausweis

Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen Vorsorgeausweis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsorge. Die versicherten Personen erhalten mindestens einmal pro Jahr einen Vorsorgeausweis zugestellt.

Art. 57 Abs. 1 Bst. b und 3

Die ganze Invalidenrente wird nach dem für das ordentliche AHV-Rentenalter geltenden Umwandlungssatz (Anhang 4) berechnet. Als Altersguthaben werden dabei, bei Scheidung unter Vorbehalt von Artikel 99 Absatz 3, angerechnet:

b. die Summe der Altersgutschriften nach Artikel 24 vom Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres; massgebend für die Höhe der Altersgutschriften ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente werden nicht berücksichtigt; und 3 Bei der Berechnung des Altersguthabens nach Absatz 1 nicht berücksichtigt werden Einkäufe und Guthaben aus bestehenden Freizügigkeitskonten oder -policen, die des ETH-Bereichs. Vorsorgereglement nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit getätigt beziehungsweise überwiesen werden, die zur Invalidität geführt hat. Diese Einkäufe und Einlagen werden zurückerstattet.

Art. 85 Abs. 2 Bst. b und 5

Der Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG setzt sich unter Abzug von Vorbezügen für Wohneigentum, von aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen und von Auszahlungen infolge Scheidung zusammen aus der Summe der:

b. während der Beitragsdauer von der versicherten Person geleisteten Sparbeiträge (Art. 24 und 25) mit Zins, erhöht um einen Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent; vorbehalten ist Absatz 5;

Für Sparbeiträge, welche die versicherte Person bei unbezahltem Urlaub nach

Artikel 18a oder bei der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c anstelle des

Arbeitgebers geleistet hat, wird kein Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet.

Art. 106

Aufgehoben

Art. 107 Abs. 2

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.

24. September 2018 Im Namen des paritätischen Organs Der Präsident: Mario Snozzi Der Vizepräsident: Albert Meyer