AS 2018 4937
Verordnung des VBS
über die militärische Identifikation
Änderung vom 21. November 2018
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
verordnet:
I
Die Verordnung des VBS vom 29. November 20131 über die militärische Identifikation wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «der Führungsstab der Armee» durch «das Kommando Ausbildung» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 4 Verwendung
Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke dienen zum Schutz der Inhaberin oder des Inhabers bei einem bewaffneten Konflikt und im Sinne der Genfer Abkommen als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität.
Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe gültig.
Es ist nicht gestattet, die Identitätskarten im Zivilleben zu verwenden.
Die Erkennungsmarke kann auch im Zivilleben getragen werden.
Die Identitätskarten und die Erkennungsmarke gehören zur persönlichen Ausrüstung.
Art. 8 Datenbezug
Die für die Identitätskarten und die Erkennungsmarke nötigen Daten werden aus dem Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) bezogen.
Die Daten von Personen, die nicht im PISA erfasst sind, werden bei den militärischen Betrieben eingeholt.
Art. 9 Abs. 3
Die blaue Identitätskarte erhalten:
das Sanitätspersonal der Armee;
die anderen Angehörigen der Armee, die in Sanitäts- oder Rotkreuzformationen eingeteilt werden;
das Seelsorgepersonal der Armee;
die freiwilligen Sanitätshilfen.
Art. 11 Abs. 3
Änderungen im Grad oder in der Offiziersfunktion werden auf den Identitätskarten durch die für die Kontrollaufgaben zuständige Stelle nach den Artikeln 102–105 der Verordnung vom 22. November 20172 über die Militärdienstpflicht vorgenommen.
Art. 12 Einleitungsteil
Verloren gegangene oder beschädigte Identitätskarten und Erkennungsmarken werden ersetzt. Der Ersatz wird mit dem Formular 36.003 beim Kommando Ausbildung veranlasst:
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
21. November 2018 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Guy Parmelin