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AS 2018 5

Verordnung
über die Sperrung von Vermögenswerten
im Zusammenhang mit Tunesien
(Tunesien-Verordnung)

Verlängerung vom 20. Dezember 2017

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20151 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. Mai 20162 über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Tunesien wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 18. Januar 2019 verlängert.

II

Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2018 in Kraft.

20. Dezember 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr