AS 2018 5241

Verordnung
über die Eigenmittel und Risikoverteilung
für Banken und Effektenhändler
(Eigenmittelverordnung, ERV)

Änderung vom 21. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Eigenmittelverordnung vom1. Juni 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 32 Bst. j

Vom harten Kernkapital sind vollständig abzuziehen:

j. im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung, wenn die FINMA eine Risikogewichtung nach Anhang 4 Ziffern1.6 oder 1.7 nicht zulässt: die Netto- Longpositionen der direkt gehaltenen Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmungen, die nach Artikel 52 berechnet werden;

Art. 33 Abs. 1bis

Von international tätigen systemrelevanten Banken ausgegebene Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen nach Artikel 126a Absatz 1, werden für die Anforderungen dieses Abschnitts wie Instrumente des Ergänzungskapitals behandelt.

Art. 124 Grundsatz

Neben den für alle Banken geltenden Anforderungen an die Eigenmittel und die Risikoverteilung nach dem2.–4. Titel dieser Verordnung gelten für systemrelevante Banken zusätzlich die besonderen Anforderungen dieses Titels.

Die Höhe der besonderen Anforderungen wird auf oberster Stufe der Finanzgruppe bestimmt.

Die besonderen Anforderungen sind auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe jedes gemäss BankG oder Börsengesetz vom 24. März 19952 bewilligten Einzelinstituts von allen Einheiten zu erfüllen, die systemrelevante Funktionen ausüben. Die FINMA kann Einheiten ausnehmen:

  1. deren direkter Anteil an den inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe insgesamt fünf Prozent nicht übersteigt; oder

  2. deren Bedeutung für die Fortführung der inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe auf andere Weise gering ist.

Art. 125

Aufgehoben

Art. 126a Abs. 3

Die Rückzahlung von Bail-in-Bonds oder Darlehen nach den Absätzen1 und 2, welche mit Genehmigung der FINMA ausgegeben wurden und vor Verfall ohne Genehmigung der FINMA zurückbezahlt werden sollen, ist der FINMA anzuzeigen.

Art. 132 Grundsatz

Systemrelevante Banken müssen dauernd zusätzliche Mittel halten, um eine allfällige Sanierung und Abwicklung nach dem Elften und Zwölften Abschnitt des Bankengesetzes sicherzustellen.

Die Anforderung an diese zusätzlichen Mittel bemisst sich nach der Gesamtanforderung bestehend aus den Sockelanforderungen und Zuschlägen nach Artikel 129. Sie beträgt bei einer:

  1. international tätigen systemrelevanten Bank 100 Prozent der Gesamtanforderung unter Vorbehalt eines Rabatts nach Artikel 133;

  2. nicht international tätigen systemrelevanten Bank 40 Prozent der Gesamtanforderung.

Die zusätzlichen Mittel sind in Form von Bail-in-Bonds zu halten, welche die Anforderungen nach Artikel 126a erfüllen. Vorbehalten bleiben die Absätze 4–7 und

Artikel 132a .

Hält eine systemrelevante Bank die zusätzlichen Mittel in Form von hartem Kernkapital oder von Wandlungskapital, das die Anforderungen an zusätzliches Kernkapital erfüllt, so werden die Anforderungen nach Absatz 2 im Ausmass der so gehaltenen zusätzlichen Mittel um den Faktor 0.5 reduziert. Die maximale Reduktion der Anforderungen beträgt ein Drittel.

Hält eine international tätige systemrelevante Bank die zusätzlichen Mittel in Form von Kapital nach Absatz 4, so wird ihr dieses bis zu einer maximalen Höhe von

Prozent bei der Leverage Ratio und bis zu einer maximalen Höhe von 5,8 Prozent bei der RWA-Quote im Sinne von Absatz 4 bevorzugt angerechnet. Die Anforde- rungen an die Verlustabsorptionsfähigkeit nach den Empfehlungen des Financial Stability Board3 sind einzuhalten.

Eigenmittel, die eine Bank zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Kapitel hält, darf sie nicht gleichzeitig zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 128–131b heranziehen.

Hat die Bank zu einem früheren Zeitpunkt Eigenmittel zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Kapitel gehalten, so darf sie diese neu zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 128–131b nur insoweit heranziehen, als die Anforderungen dieses Artikels mit den verbleibenden Mitteln weiterhin erfüllt sind.

Art. 132a Banken mit Staatsgarantie oder ähnlichem Mechanismus

Verfügt eine nicht international tätige systemrelevante Bank über eine ausdrückliche kantonale Staatsgarantie oder über einen ähnlichen Mechanismus, so gilt die Anforderung nach Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe b im Umfang des garantierten Betrags:

  1. bis auf maximal die Hälfte der erforderlichen 40 Prozent als erfüllt;

  2. als vollumfänglich erfüllt, wenn der FINMA im Krisenfall die entsprechenden Mittel unwiderruflich innert kurzer Frist unbelastet zur Verfügung stehen; die FINMA entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 133 Sachüberschrift und Abs. 3 Bst. a Rabatte für international tätige systemrelevante Banken

Die Herabsetzung darf nicht dazu führen, dass:

a. nach Berücksichtigung der Anrechnung von hartem Kernkapital oder Wandlungskapital nach Artikel 132 Absatz 4 die internationalen Standards unterschritten werden;

Gliederungstitel vor Art. 148i 5. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. November 2018

Art. 148i Behandlung von Beteiligungen

Von der FINMA vor Inkrafttreten der Änderung vom 21. November 2018 im Einzelfall verfügte Übergangsregelungen zur Behandlung von Beteiligungen gehen den Bestimmungen von Artikel 32 Buchstabe j und des Anhangs4 vor.

Total Loss-Absorbing Capacity Term Sheet vom 9. November 2015

Art. 148j Zusätzliche Mittel für nicht international tätige systemrelevante Banken

Die Anforderung gemäss Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe b beträgt:

  1. im Jahr 2019: 0,21 Prozent bei der Leverage Ratio und 0,64 Prozentbei der

  2. im Jahr 2020: 0,42 Prozent bei der Leverage Ratio und 1,28 Prozent bei der

  3. im Jahr 2021: 0,63 Prozent bei der Leverage Ratio und 1,92 Prozent bei der

  4. im Jahr 2022: 0,84 Prozent bei der Leverage Ratio und 2,56 Prozent bei der

  5. im Jahr 2023:1,05 Prozent bei der Leverage Ratio und 3,2 Prozent bei der

  6. im Jahr 2024:1,26 Prozent bei der Leverage Ratio und 3,84 Prozent bei der

  7. im Jahr 2025:1,5 Prozent bei der Leverage Ratio und 4,5 Prozent bei der RWA-Quote und zusätzlich je die Hälfte der Zuschläge für den Marktanateil und das Gesamtengagement.

II

Anhang 4 wird wie folgt geändert:

Klammer unter Anhangnummer (Art. 32 Bst. j, Art 66 Abs. 3)

Ziff. 1 .6 und 1.7

Positionsklasse Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen Risikogewichte SA-BIZ 1.6 Im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung: die Netto-Longpositionen der direkt oder indirekt gehaltenen Beteiligungen in der Schweiz: 250 % an im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmungen, die nach Artikel 52 berechnet werden, mit Sitz: im Ausland: 400 % 1.7 Im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung: die Netto-Longposition der direkt oder indirekt gehaltenen regulatorischen in der Schweiz: 250 % Kapitalinstrumente an im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmungen, die nach Artikel 52 berechnet im Ausland: 400 % werden, mit Sitz:

III

Die Bankenverordnung vom 30. April 20144 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. c

Im Finanzbereich tätig ist, wer:

c. eine wesentliche Gruppengesellschaft nach Artikel 3a ist.

IV

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.

21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr