AS 2018 525
Verordnung des EDI
über den Umgang mit radioaktivem Material
(UraM)
vom 26. April 2017 (AS 2017 4753; SR 814.554)
statt:
Art. 28 Abs. 6
BeiEinrichtungen mit Computertomographen (CT) wie Positronen-Emissions- Tomographie (PET/CT), oder Einzelphotonen-Emissionstomografie (Single Photon Emission Computed Tomography, SPECT/CT) muss der Schaltraum vollständig vom Röntgenraum getrennt und abgeschirmt sein.
Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz
Die zuständige Feuerwehr ist über das Vorhandensein, die Lage und über allfällige Änderungen vorhandener radioaktiver Materialien sowie über ein eventuell spezielles Vorgehen bei Brandausbrüchen schriftlich zu orientieren. Anzugeben sind insbesondere:
muss es heissen:
Art. 28 Abs. 6
BeiEinrichtungen mit Computertomographen (CT) wie Positronen-Emissions- Tomographie (PET/CT), oder Einzelphotonen-Emissionstomografie (Single Photon Emission Computed Tomography, SPECT/CT) muss der Schaltraum vollständig vom Röntgenraum getrennt und bis zur Decke abgeschirmt sein.
Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz
Die zuständige Feuerwehr ist über das Vorhandensein, die Lage und über allfällige Änderungen vorhandener radioaktiver Materialien sowie über ein eventuell spezielles Vorgehen bei Brandausbrüchen durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber schriftlich zu orientieren. Anzugeben sind insbesondere:
30. Januar 2018 Bundeskanzlei