AS 2018 529
Korrigendum
vom 14. Dezember 2017
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
vom 6. Oktober 2011 (AS 2012 6245; SR 0.672.932.51)
Art. 10 Abs. 3
statt: 3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 können Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die tatsächlich zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person dieser andere Vertragsstaat ist oder eine seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften oder die Zentralbank dieses Staates, eine Pensionskasse, eine Investitionsbehörde oder eine andere staatliche Einrichtung, eine politische Unterabteilung, eine Gebietskörperschaft des anderen Staates, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich als fester Bestandteil dieser Regierung anerkannt wurde.
Muss es heissen: 3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 können Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die tatsächlich zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person dieser andere Vertragsstaat ist oder eine seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften oder die Zentralbank dieses Staates, eine Pensionskasse, eine Investitionsbehörde oder eine andere Einrichtung, die von der Regierung dieses Vertragsstaates, seinen politischen Unterabteilungen oder seinen Gebietskörperschaften geschaffen wurde und von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich als fester Bestandteil dieser Regierung anerkannt wurde.
14. Dezember 2017 Staatssekretariat für internationale Finanzfragen Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. Korrigendum