AS 2018 5333
Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Bekämpfung von Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor
(Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA)
Änderung vom 5. Dezember 2018
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
verordnet:
I
Die Geldwäschereiverordnung-FINMA vom3. Juni 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1
Für DUFI und Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom8. November 19342 (BankG), die eine inländische Gruppengesellschaft eines Finanzintermediärs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sind, kann die FINMA vorsehen, dass die Einhaltung des GwG und dieser Verordnung im Prüfbericht der Gruppe nachgewiesen wird.
Art. 20 Abs. 5
Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung, einer Fondsleitung, einer KAG-Investmentgesellschaft, einem KAG-Vermögensverwalter, einem DUFI oder einer Person nach Artikel 1b BankG3 die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.
Gliederungstitel nach Art. 43 5. Titel: Besondere Bestimmungen für DUFI und Personen nach Artikel 1b BankG Einfügen nach dem Gliederungstitel des5. Titels
Art. 43a Personen nach Artikel 1b BankG
Die besonderen Bestimmungen für DUFI finden auch Anwendung auf die Personen nach Artikel 1b BankG4, sofern keine besondere Regelung besteht.
Art. 72 Abs. 2
Personen nach Artikel 1b BankG5 legen in jedem Fall Kriterien nach Artikel 13 fest.
Art. 75 Sachüberschrift Geldwäschereifachstelle für DUFI
Art. 75a Geldwäschereifachstelle für Personen nach Artikel 1b BankG
Bei Personen nach Artikel 1b BankG6, welche die Voraussetzungen für Erleichterungen hinsichtlich Risikomanagement und Compliance nach Artikel 14e Absatz 5 der Bankenverordnung vom 30. April 20147 erfüllen, muss die Geldwäschereifachstelle nur die Aufgaben nach Artikel 24 erfüllen. Diese Aufgaben können dann auch durch die Geschäftsleitung oder durch ein Geschäftsleitungsmitglied erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Tätigkeiten können nicht von einer Person kontrolliert werden, die für diese Geschäftsbeziehung direkt verantwortlich ist.
Die FINMA kann in jedem Fall die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 25 verlangen, wenn dies zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung notwendig ist.
Art. 76 Abs. 3
Personen nach Artikel 1b BankG8 erstellen unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Personen interne Weisungen nach Artikel 26.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
5. Dezember 2018 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Der Präsident: Thomas Bauer