AS 2018 549
Verordnung des EDI
über den Strahlenschutz bei medizinischen
Röntgensystemen
(Röntgenverordnung, RöV)
vom 26. April 2017 (AS 2017 4715; SR 814.542.1)
Art. 30 Abs. 5
statt:
Anlässlich der Zustandsprüfung ist in Betrieben eine Strahlenschutz-Nachkontrolle nach Artikel 189 Buchstabe a StSV durchzuführen, welche die baulichen und operationellen Aspekte umfasst.
muss es heissen:
Anlässlich der Zustandsprüfung ist in Betrieben eine Strahlenschutz-Nachkontrolle durchzuführen. Die Kontrolle muss durch Firmen nach Artikel 189 Buchstabe a StSV durchgeführt werden und die baulichen und operationellen Aspekte umfassen.
6. Februar 2018 Bundeskanzlei