AS 2018 637

Verordnung des BLV
über den Tierschutz beim Schlachten
(VTSchS)

Änderung vom 10. Januar 2018

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:

I

Die Verordnung des BLV vom 12. August 20101 über den Tierschutz beim Schlachten wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Schlachtanlage» durch «Schlachtbetrieb» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

II

Die Anhänge1 und 6 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. März 2018 in Kraft.

10. Januar 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

Anhang 1

(Art. 15 und 17 Abs. 3) Kap. 1 Ziff. 1.5 Bst. a 1.5 Ausser für Kaninchen, Geflügel und Laufvögel gelten für Bolzenschussapparate folgende Parameter:

a. Austrittslänge des Bolzens: mindestens 8 cm; bei Rindern von über 800 kg Körpergewicht sowie Wasserbüffeln und Yaks mindestens 12 cm;

Anhang 6

(Art. 15) Titel Betäubung durch Kugelschuss ins Gehirn

Ziff. 1 .1a,1.4

1.1a Zulässig sind Kugelschüsse aus Pistolen, Revolvern, Gewehren und Kugelschussapparaten. 1.4 Die Schussposition ist wie folgt zu wählen:

a. bei Pferden: senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Ohransatzes (Ohrbasis);

b. bei Rindern bis 800 kg und Yaks: senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes (Hornbasis);

c. bei Rindern über 800 kg sowie bei Wasserbüffeln: senkrecht zur Stirnfläche leicht neben der Mittellinie, fingerbreit neben dem Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes (Hornbasis).