AS 2018 705
Bundesgesetz
über die Stempelabgaben
(StG)
Änderung vom 29. September 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 20171,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19732 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 132 Absatz 1 und 134 der Bundesverfassung3, Einfügen vor dem Gliederungstitel V
Art. 19a Zum Zweck der Steuersicherung zwischengeschaltete Organisationen
Wer im Wohnsitzstaat einer natürlichen Person einer staatlichen Bewilligungs- oder Kontrollpflicht untersteht und ausschliesslich die Melde- und Steuerpflichten für deren in der Schweiz gehaltene Vermögenswerte erfüllt, ist für die damit verbundenen Geschäfte von der Umsatzabgabe befreit.