AS 2018 745
Verordnung
über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(VIntA)
Änderung vom 8. Dezember 2017
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:
Art. 10a Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen
(Art. 53 Abs. 6 AuG)
Die Kantone regeln das Verfahren zur Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.
Die Meldepflicht gilt für Personen, die gestützt auf eine Abklärung als arbeitsmarktfähig beurteilt werden.
Die Kantone erstatten dem SEM jährlich Bericht über die Meldungen. Die Berichterstattung umfasst:
die Zuständigkeiten und das Vorgehen bei der Abklärung der Arbeitsmarktfähigkeit;
die Anzahl der Meldungen und die Anzahl der Vermittlungen.
II
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2018 in Kraft.
8. Dezember 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |