AS 2019 1233
Asylverordnung 2
über Finanzierungsfragen
(Asylverordnung 2, AsylV 2)
Änderung vom 10. April 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 22 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 6
… Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1573.39 Franken und basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise und dem Anteil der unbegleiteten Minderjährigen am Gesamtbestand an Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (Stand: 31. Okt. 2017).
Der Anteil für die Mietkosten beträgt 215.66 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 617.34 Franken, der Anteil für die Betreuungskosten 273.90 Franken und der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen 56.09 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.
Der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen basiert auf dem Gesamtbestand an Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung von
383 Personen sowie dem Bestand davon an unbegleiteten Minderjährigen von 2283 Personen (ausmachend 5,1 %; Stand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt den Anteil jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr mit folgender Formel der Entwicklung der Bestände an:
56.09 Franken × Anteil unbegleitete Minderjährige am Gesamtbestand 5,1 %
Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 6
… Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1480.44 Franken und basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise und dem Anteil der unbegleiteten Minderjährigen am Gesamtbestand an Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung (Stand: 31. Okt. 2017).
Der Anteil für die Mietkosten beträgt 314.00 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 827.80 Franken, der Anteil für die Betreuungs- und Verwaltungskosten 269.37 Franken und der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen 5.60 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.
Der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen basiert auf dem Gesamtbestand an Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung von 27 891 Personen sowie dem Bestand davon an unbegleiteten Minderjährigen von 138 Personen (ausmachend 0,5 %; Stand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt den Anteil jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr mit folgender Formel der Entwicklung der Bestände an:
5.60 Franken × Anteil unbegleitete Minderjährige am Gesamtbestand 0,5 % Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. April 2019 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung passt das SEM die in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Beträge dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise und dem Anteil unbegleiteter Minderjähriger am Gesamtbestand (Stand: 31. Okt. 2018) an: Artikel 22 Absätze1, 5 und 6, Artikel 26 Absätze1, 5 und 6.
II
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2019 in Kraft.
10. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |