AS 2019 1377

Verordnung
über elektrische Leitungen
(Leitungsverordnung, LeV)

Änderung vom 3. April 2019

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Leitungsverordnung vom 30. März 19941 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 3, 15b Absatz 3 und 15c Absätze2 und 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19022 (EleG)

Art. 11 Landschafts- und Umweltschutz

Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:

  1. Bündelung;

  2. Umlegung;

  3. Verkabelung;

  4. Rückbau.

Er beteiligt den Dritten angemessen an der Planung und strebt mit seiner Zustimmung einen gemeinsamen Antrag an. Verweigert der Dritte seine Zustimmung, so stellt der Betriebsinhaber allein Antrag.

Er reicht den Antrag sowie sämtliche Unterlagen, die für die Beurteilung der Ersatzmassnahmen notwendig sind, mit seinem Plangenehmigungsgesuch ein.

Sämtliche dem Dritten durch die Ersatzmassnahme entstehenden Nachteile sind unter Vorteilsanrechnung voll zu entschädigen.

Gliederungstitel nach Art. 11a 2. Titel: Bauvorschriften

1. Kapitel: Anzuwendende Übertragungstechnologie

Art. 11b Grundsatz

Ob ein Vorhaben an einer Leitung mit einer Nennspannung von unter 220 kV und einer Frequenz von 50 Hz als Erdkabel auszuführen ist, bestimmt sich insbesondere nach Artikel 15c des Elektrizitätsgesetzes sowie nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

Der Mehrkostenfaktor gemäss Artikel 15c Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes beträgt2,0.

Art. 11c Ermittlung des Mehrkostenfaktors eines konkreten Vorhabens

Der Mehrkostenfaktor eines konkreten Vorhabens wird aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Gesamtkosten der Ausführung des Vorhabens als Erdkabel zu den voraussichtlichen Gesamtkosten der Ausführung als Freileitung ermittelt.

Zu den voraussichtlichen Gesamtkosten gehören die folgenden Kosten im Zusammenhang mit dem Vorhaben:

  1. Planungskosten;

  2. Kosten für den Grunderwerb und die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten;

  3. Kosten für Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen;

  4. Kosten für Material;

  5. Bau- und Montagekosten;

  6. Kosten für den Rückbau von bestehenden Leitungen;

  7. Kosten für Instandhaltung und Reparatur;

  8. Kosten für den Ersatz einzelner Komponenten;

  9. Kosten der Energieverluste.

Die voraussichtlichen Gesamtkosten sind über einen Zeitraum zu ermitteln, welcher der Lebensdauer der langlebigsten Komponente der zu vergleichenden Ausführungen entspricht.

Die Kosten nach Absatz 2 sind unter Anwendung der Kapitalwertmethode zu bewerten. Dabei ist ein Diskontierungssatz einzusetzen, der dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Stromversorgungsver- ordnung vom 14. März 20083, abzüglich des im Zeitpunkt des Vergleichs geltenden Teuerungssatzes der Konsumentenpreise, entspricht.

Für die Ermittlung der Kosten der Energieverluste ist der Preis des langfristigsten Future-Produkts für Lieferverträge für Strom am schweizerischen Terminmarkt zu verwenden.

Art. 11d Einhaltung des Mehrkostenfaktors

Ist der Mehrkostenfaktor eines konkreten Vorhabens nicht grösser als der Mehrkostenfaktor nach Artikel 11b, so ist das Vorhaben als Erdkabel auszuführen.

Das Vorhaben ist trotz Einhaltung des Mehrkostenfaktors als Freileitung auszuführen, sofern:

  1. das Vorhaben eine bestehende Freileitung betrifft und nicht mehr als vier Spannweiten umfasst; oder

  2. die vom Vorhaben betroffene Leitung mit einer bestehenden Freileitung gebündelt werden kann, deren Nennspannung gleich oder höher ist als diejenige der vom Vorhaben betroffenen Leitung.

Art. 11e Überschreitung des Mehrkostenfaktors

Ein konkretes Vorhaben kann trotz Überschreitung des Mehrkostenfaktors teilweise oder vollständig als Erdkabel ausgeführt werden, wenn die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Gesamtkosten nicht als anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20074 geltend gemacht werden.

Gliederungstitel vor Art. 12 1a. Kapitel: Freileitungen 1. Abschnitt: Schwachstromfreileitungen

II

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Juni 2019 in Kraft.

Die Artikel 11b–11e treten am1. Juni 2020 in Kraft.

3. April 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr