AS 2019 1391

Verordnung des UVEK
über Ausnahmen beim Netzzugang und
bei den anrechenbaren Netzkosten
im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz
(VAN)

Änderung vom 10. April 2019

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 20081 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 und 3

Sie gilt für Verbindungsleitungen, einschliesslich der zur Übertragung von Elektrizität erforderlichen Nebenanlagen, des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes:

  1. die neu in Betrieb genommen werden;

  2. deren Kapazität erheblich erhöht wird.

Aufgehoben im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz. V des UVEK

II

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2019 in Kraft.

10. April 2019 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga