AS 2019 1431
Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)
Änderung vom 1. Mai 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 52 Bst. e (Betrifft nur den französischen und italienischen Text)
Gliederungstitel vor Art. 64 4. Abschnitt Erwerbstätige Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene, Flüchtlinge und Staatenlose
Art. 64 Sachüberschrift und Abs. 3 Stellenwechsel
(Art. 30 Abs. 1 Bst. l, 31 Abs. 3 und 85a Abs. 2 AIG; Art. 43 und 61 AsylG)
Für den Stellenwechsel von Ausländerinnen und Ausländern, Flüchtlingen oder Staatenlosen, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, von Flüchtlingen, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, und von Staatenlosen, die in der Schweiz anerkannt sind, sowie von Flüchtlingen oder Staatenlosen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sind, gelten die Artikel 65–65c sinngemäss.
Art. 65 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis
Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen
Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, Flüchtlinge, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, und Staatenlose, die in der Schweiz anerkannt sind, dürfen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet worden ist.
Flüchtlinge und Staatenlose, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sind, dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet worden ist.
Art. 65a Sachüberschrift
Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen
Art. 65b Sachüberschrift Erfassung und Übermittlung der gemeldeten Daten
Art. 65c Sachüberschrift Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
Art. 71g Aktualisierung des biometrischen Ausländerausweises
Wird bei einer erwachsenen Person oder einem Kind eine dermassen starke Veränderung der Gesichtszüge festgestellt, dass sich die betreffende Person nicht mehr als Inhaberin des Ausweises identifizieren lässt, so können die kantonalen Behörden von der Person vor Ablauf der fünfjährigen Frist nach Artikel 102a Absatz 4 AIG verlangen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen.
Art. 86 Abs. 1
Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
II
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2019 in Kraft.
1. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |