AS 2019 1759

Verordnung
über die Schifffahrt auf schweizerischen
Gewässern
(Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)

Änderung vom 1. Mai 2019

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Binnenschifffahrtsverordnung vom8. November 19781 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 12, 15 Fussnote und 21, b Ziff. 8 sowie d Ziff. 10

In dieser Verordnung gelten als:

  1. Fahrzeugarten: 12. betrifft nur den französischen Text 15. Sportboot: ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 2013/53/EU2 (EU-Sportboot-Richtlinie) untersteht; vorbehalten bleibt die Definition des Wassermotorrades nach Ziffer 18, 21. Paddelboot: ein von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln mit menschlicher Kraft angetriebenes Schiff; Paddelboote gelten im Sinne dieser Verordnung als eine Untergruppe der Ruderboote,

  2. schiffstechnische Begriffe: 8. Antriebsleistung: die Nennleistung nach Artikel 2 Buchstabe j der Verordnung vom 14. Oktober 20153 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm),

  3. allgemeine Begriffe: 10. an der Führung eines Schiffes beteiligte Personen: Schiffsführer und Personen, die zur vorgeschriebenen Besatzung gehören oder an Bord eine nautische Tätigkeit im Auftrag des Schiffsführers ausüben.

Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, Fassung gemäss ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.

Art. 16 Abs. 2bis und 3

Von der Kennzeichnungspflicht ebenfalls ausgenommen sind nicht gewerbsmässig eingesetzte, nicht motorisierte Schiffe, deren Rumpflänge 4 m nicht übersteigt, wenn sie auf Fliessgewässern, Kanälen, in der inneren Uferzone oder im Abstand von höchstens 150 m um Schiffe, die von ihnen begleitet werden, verkehren und:

  1. über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j verfügen;

  2. der Norm SN EN ISO 6185-1, 2001, Aufblasbare Boote – Teil 1: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW4 entsprechen;

  3. über keinen festen Spiegel und keinen festen Boden verfügen; und

  4. mehr als eine Luftkammer haben.

Schiffe nach Absatz 2 Buchstabe a tragen einen Schiffsnamen, der aus Buchstaben und Zahlen bestehen kann. Schiffe nach den Absätzen 2 Buchstaben b–d und 2bis tragen gut sichtbar Namen und Adresse des Eigentümers oder des Halters.

Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 1 Schiffe im dienstlichen Einsatz

Schiffe der Armee, der Polizei und der Eidgenössischen Zollverwaltung dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.

Art. 40 Abs. 2

Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von über 33 Knoten (ca. 61 km/h) aufmerksam.

Gliederungstitel vor Art. 40a 25a Fahrunfähigkeit und Grenzwerte

Art. 40a Allgemeine Grenzwerte

Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn eine an der Führung eines Schiffes beteiligte Person:

  1. eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Gewichtspromille aufweist;

  2. eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist; oder

  3. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt.

Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden

Als qualifizierte Alkoholkonzentration gilt:

  1. eine Blutalkoholkonzentration von 0,80 Gewichtspromille oder mehr;

  2. eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr.

Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die Messwerte im Blut einer Person die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:

  1. Tetrahydrocannabinol (Cannabis)1,5 µg/l

  2. freies Morphin (Heroin/Morphin) 15 µg/l

  3. Kokain 15 µg/l

  4. Amphetamin 15 µg/l

  5. Methamphetamin 15 µg/l

  6. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin) 15 µg/l

  7. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin) 15 µg/l 4 Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.

Vom Fahrverbot wegen Alkohol- und Betäubungsmitteleinwirkung nach den Absätzen 1–4 ausgenommen sind Personen auf:

  1. Schiffen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b–d;

  2. nicht motorisierten Schiffen, deren Rumpflänge 4 m nicht übersteigt und deren Eigenschaften den Anforderungen von Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a–d entsprechen.

Art. 40abis Spezifische Grenzwerte

Für eine Person, die an der Führung eines für den gewerbsmässigen Einsatz bestimmten Schiffs beteiligt ist, ist das Fahren unter Alkoholeinfluss verboten, wenn die Person:

  1. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 oder mehr Gewichtspromille aufweist;

  2. eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr aufweist; oder

  3. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe a führt.

Für die folgenden Personen gelten die Grenzwerte nach Artikel 40a Absatz 1:

  1. Angehörige der Milizfeuerwehr oder anderer Milizrettungsdienste während dringlichen Dienstfahrten und damit zusammenhängenden Fahrten;

  2. Angehörige der Berufsfeuerwehr, der Polizei, des Zolls, des Zivilschutzes und der Sanität während dringlichen Dienstfahrten und damit zusammenhängenden Fahrten und Personen, die solche Fahrten im Auftrag dieser Or- ganisationen durchführen, sofern sie dazu aufgeboten werden und weder Dienst haben noch auf Pikett sind.

Art. 40bbis Atemalkoholprobe

Die Atemalkoholprobe kann durchgeführt werden mit:

  1. einem Atemalkoholtestgerät (Testgerät) nach Artikel 40c;

  2. einem Atemalkoholmessgerät (Messgerät) nach Artikel 40cbis.

Wird eine Messung mit einem Testgerät durchgeführt, so können bestimmte Werte unterschriftlich anerkannt werden (Art. 40c Abs. 5 und 6).

Art. 40c Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät und Anerkennung der Werte

Die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät darf durchgeführt werden:

  1. frühestens 20 Minuten nach dem Trinkende; oder

  2. nach der Vornahme einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteherstellers.

Die Testgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20065 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.

Die Handhabung der Testgeräte zur Durchführung von Atemalkoholproben richtet sich nach den Vorschriften, die das Bundesamt für Strassen gestützt auf Artikel 11 Absatz 5 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20076 (SKV) erlassen hat.

Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,05 mg/l voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,05 mg/l und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutuntersuchung anzuordnen.

Ist die Differenz der Messungen nach Absatz 4 nicht grösser als 0,05 mg/l, so ist der tiefere Wert der beiden Messungen massgebend. Die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. motorisierte Schiffe: die kontrollierte Person war an der Führung eines motorisierten Schiffs beteiligt, der tiefere Wert der beiden Messungen entspricht einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr, aber weniger als 0,40 mg/l und die Person anerkennt diesen Wert unterschriftlich;

  2. motorlose Schiffe: die kontrollierte Person war an der Führung eines motorlosen Schiffs beteiligt, der tiefere Wert der beiden Messungen entspricht ei- ner Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr, aber weniger als 0,55 mg/l und die Person anerkennt diesen Wert unterschriftlich.

Für eine Person, die an der Führung eines für den gewerbsmässigen Einsatz bestimmten Schiffs beteiligt war, gilt eine Fahrunfähigkeit nach Artikel 40abis Absatz 1 als erwiesen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l und mehr, aber weniger als 0,40 mg/l entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.

Art. 40cbis Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät

Die Atemalkoholprobe mit einem Messgerät darf frühestens 10 Minuten nach dem Trinkende durchgeführt werden.

Weist das Messgerät Mundalkohol nach, so muss mit der Durchführung der Atemalkoholprobe mindestens weitere 5 Minuten gewartet werden.

Die Messgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20067 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.

Die Handhabung der Messgeräte zur Durchführung von Atemalkoholproben richtet sich nach den Vorschriften, die das Bundesamt für Strassen gestützt auf Artikel 11 Absatz 5 der SKV8 erlassen hat.

Art. 40d Blutprobe zum Nachweis von Alkohol

Eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol ist anzuordnen, wenn:

  1. das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät: 1. über den Werten liegt, die nach Artikel 40c Absätze5 und 6 unterschriftlich anerkannt werden können, und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann, 2. durch die betroffene Person unterschriftlich anerkannt werden könnte, sie den Wert aber nicht anerkannt hat und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann;

  2. das Resultat einer Atemalkoholprobe 0,15 mg/l oder mehr beträgt und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle in angetrunkenem Zustand an der Führung eines Schiffs beteiligt war;

  3. die betroffene Person sich der Durchführung einer Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;

  4. die betroffene Person die Durchführung einer Blutprobe verlangt.

Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen.

Art. 40dbis Blutprobe und Sicherstellung von Urin zum Nachweis von anderen Substanzen als Alkohol

Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind und die betroffene Person in diesem Zustand an der Führung eines Schiffs beteiligt war. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden.

Art. 40dter Den Untersuchungen zu unterziehende Personen

Steht nicht fest, welche von mehreren Personen an der Führung eines Schiffs beteiligt waren, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen nach den Artikeln 40b–40dbis unterzogen werden.

Art. 40e Pflichten der Polizei

Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:

  1. die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests nach Artikel 40b oder der Atemalkoholprobe nach den Artikeln 40c und 40cbis mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat (Art. 24b Abs. 3 Bst. b BSG);

  2. die Anerkennung des Ergebnisses der Atemalkoholprobe nach Art. 40c die Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat;

  3. die betroffene Person die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann.

Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortestes, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 20b Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 41a Abs. 1 BSG).

Die Durchführung der Atemalkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Polizei, die Anerkennung der Ergebnisse der Atemalkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und zur Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung eines solchen Auftrags sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls richten sich sinngemäss nach

Art. 40k Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status

Gegenüber einer Person, die an der Führung eines Schiffs beteiligt ist und über diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten verfügt, dürfen ohne ihre Zustimmung keine Untersuchungen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet werden.

Art. 40l Verhinderung der Weiterfahrt

Die Polizei verhindert die Weiterfahrt oder die Beteiligung an der Führung eines Schiffes, wenn die kontrollierte Person:

  1. nicht den erforderlichen Ausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises gefahren ist;

  2. in einem Zustand, der die sichere Führung ausschliesst, an der Führung eines Schiffs, für das kein Führerausweis erforderlich ist, beteiligt ist;

  3. eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr aufweist;

  4. an der Führung eines gewerbsmässig eingesetzten Schiffs beteiligt ist und eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l und mehr aufweist;

  5. eine Auflage missachtet, die das Seh- oder Hörvermögen betrifft.

Art. 40m Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. a

und b

Die Polizei nimmt den Führerausweis für Schiffe auf der Stelle ab, wenn:

  1. der Führer eines Schiffes offensichtlich angetrunken erscheint oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr aufweist;

  2. eine Person, die an der Führung eines gewerbsmässig eingesetzten Schiffes beteiligt ist, offensichtlich angetrunken erscheint oder eine Atemalkoholkonzentration 0,25 mg/l oder mehr aufweist;

Art. 40obis Vorsorglicher Entzug

Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer an der Führung eines Schiffes beteiligten Person, so kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden.

Art. 82 Abs. 2bis Bst. a, 4 und 4bis

Das Seh- und das Hörvermögen gelten als ausreichend, wenn die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197610 (VZV) wie folgt erfüllt sind:

a. für das Sehvermögen: Gruppe1;

Die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder C haben sich bis zum vollendeten 50. Altersjahr alle fünf Jahre, vom 51. Altersjahr bis zum vollendeten 75. Altersjahr alle drei Jahre und danach alle zwei Jahre ärztlich untersuchen zu lassen. Die Inhaber eines Führerausweises aller übrigen Kategorien haben sich ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre ärztlich untersuchen zu lassen.

Die ärztliche Untersuchung muss unter der Verantwortung eines Arztes nach

Artikel 5abis VZV durchgeführt werden:

  1. durch einen Arzt der Stufe 2 für Ausweisinhaber der Kategorie B oder C;

  2. durch einen Arzt der Stufe1 für Ausweisinhaber aller übrigen Kategorien.

Art. 86 Abs. 5

Personen, die eine der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen nach der Verordnung vom 2. Juni 201011 über das Schiffspersonal auf dem Rhein aufweisen und die den Führerausweis der Kategorie A erwerben, haben abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 lediglich eine theoretische Prüfung abzulegen:

  1. Matrosen nach § 3.02 Nummer3;

  2. Bootsmänner nach § 3.02 Nummer 4;

  3. Steuermänner nach § 3.02 Nummer5.

Art. 87 Abs. 1bis

Die zuständigen kantonalen Behörden erarbeiten die Prüfungsfragen der theoretischen Prüfung. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen. Für die Theorieprüfung der Kategorien A und D ist ein Musterfragebogen mit Erläuterungen und einer Prüfungsbewertung zu veröffentlichen.

Art. 96 Abs. 1 Bst. c

Art. 97 Abs. 1

Der Schiffsausweis ist nach dem Muster1 oder 2 von Anhang 7 auszustellen. Das Departement legt die Form und den Inhalt des Schiffsausweises in Anhang 7 fest.

Art. 100a Abs. 3 und 4

Elektrische Anlagen und Installationen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, die über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j verfügen, unterliegen der Kontrolle des Eidgenössischen Starkstrominspektorates.

Flüssiggasanlagen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, die über eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j verfügen, sind durch Sachverständige nach der von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) nach Artikel 129 Absatz 6 erlassenen Richtlinie zu prüfen.

Art. 101 Abs. 3

Die Fristen für die Nachprüfung von Flüssiggasanlagen auf zugelassenen Schiffen richten sich nach der von der EKAS nach Artikel 129 Absatz 6 erlassenen Richtlinie.

Art. 109b Abs. 2

Für Sportboote, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie für alle anderen Schiffe erfolgt der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels durch eine Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10. Das Bundesamt für Verkehr kann bei Bedarf ein Rundschreiben erlassen, das die Vorgaben für die Messungen nach Anhang 10 präzisiert.

Art. 134 Abs. 4bis Bst. a und 5

Die Bestimmung von Absatz 4 gilt nicht:

a. für Ruderboote (Art. 2 Bst. a Ziff. 11), für Schiffe, welche die Anforderungen in Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a–d erfüllen, sowie für wettkampftaugliche Wassersportgeräte (Art. 134a Abs. 1), sofern sie auf Seen in der inneren und äusseren Uferzone verkehren;

Vergnügungsschiffe und Sportboote mit einer Antriebsleistung von mehr als

kW sowie Segelschiffe mit mehr als 15 m2 Segelfläche benötigen zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Rettungsgeräten ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 75 N Auftrieb mit einer schwimmfähigen Wurfleine von mindestens

m Länge.

Art. 136 Abs. 3

Art. 142 Begriffe

Zur Anwendung der besonderen Bestimmungen dieses Abschnittes werden die nachfolgenden Begriffe definiert:

  1. Risikoanalyse: eine Analyse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Schiffbauverordnung vom 14. März 199412 (SBV);

  2. Sicherheitsbericht: ein Bericht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e und 17 Absatz 3 SBV;

  3. Sachverständiger: eine Person im Sinne von Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a SBV;

  4. Sachverständigenprüfbericht: ein Bericht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f SBV;

  5. Sorgfaltsregeln: Regeln im Sinne von Artikel 5 SBV.

Art. 142a Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

Die zuständige Behörde überwacht den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der Güterschiffe und der schwimmenden Geräte risikoorientiert.

Sie kann Sicherheitsberichte, Risikoanalysen sowie andere Nachweise verlangen. Sie kann stichprobenweise selbst Prüfungen vornehmen.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Güterschiff oder ein schwimmendes Gerät die Sicherheit von Personen oder von Gütern oder den Schutz der Umwelt gefährden kann, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so ordnet sie an, dass der Eigentümer oder der Halter die geeigneten Massnahmen trifft, um die Sicherheit von Personen und Gütern und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten.

Genügen die vom Eigentümer oder vom Halter getroffenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit von Personen und Gütern und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten, so kann die zuständige Behörde:

  1. anordnen, dass der Eigentümer oder der Halter weitergehende Massnahmen trifft; oder

  2. Dritte beauftragen, die geeigneten Massnahmen zu treffen.

Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 4 Buchstabe b sind vom Eigentümer oder vom Halter zu tragen.

Die zuständige Behörde kann den Betrieb mit sofortiger Wirkung einschränken oder untersagen sowie den Schiffsausweis entziehen, sofern die Sicherheit von Personen und Gütern oder der Schutz der Umwelt dies gebietet.

Art. 142b Mitwirkung

Der Eigentümer oder der Halter hat den Vertretern der zuständigen Behörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche relevanten Dokumente herauszugeben sowie freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und den schwimmenden Geräten zu gewähren.

Der Eigentümer oder der Halter hat die Vertreter der zuständigen Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit unentgeltlich zu unterstützen.

Art. 142c Verantwortlichkeit des Eigentümers oder des Halters

Der Eigentümer oder der Halter sorgt für den vorschriftsgemässen Bau der Schiffe und der schwimmenden Geräte sowie für deren sicheren Betrieb und deren Instandhaltung.

Art. 142d Betriebsorganisation

Die Betriebsorganisation muss den Eigenheiten des Betriebes sowie dem technischen Stand der Schiffe und der schwimmenden Geräte, der Antriebsanlagen, der Hilfsaggregate und der verwendeten Energieträger entsprechen und die Instandhaltung gewährleisten.

Art. 142e Betriebsvorschriften

Der Eigentümer oder der Halter erlässt die notwendigen Betriebsvorschriften.

Art. 148a –148e

Art. 148f Sachüberschrift

Art. 154 Versicherer

Die Haftpflichtversicherung ist bei einer von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ermächtigten Versicherungseinrichtung abzuschliessen.

Art. 163 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. l und o sowie 2

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen von den Bestimmungen in:

  1. Aufgehoben

  2. Artikel 132, wenn vorgeschriebene Ausrüstungsgegenstände nicht zweckmässig an Bord untergebracht werden können; davon ausgenommen sind die Bestimmungen über das Mitführen von Rettungsmitteln.

Aufgehoben

Art. 165 Abs. 1bis

Sie dokumentieren raumbezogen die Einschränkungen und die Verbote, die sie in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 BSG für die Schifffahrt erlassen haben. Das Bundesamt für Verkehr gibt das minimale Geodatenmodell und das minimale Darstellungsmodell vor.

Art. 166d Übergangsbestimmung zur Änderung vom1. Mai 2019

Zugelassene Rafts können weiter betrieben werden, sofern die vorgeschriebenen periodischen Kontrollen keine Beanstandungen ergeben, die den Widerruf der Zulassung erforderlich machen.

Rafts, die dem Geltungsbereich der EU-Sportboot-Richtlinie13 unterstehen und für welche die notwendige Konformitätserklärung nach Artikel 148j nicht vorliegt, können bis zum1. Januar 2025 nach altem Recht als Vergnügungsschiff immatrikuliert werden.

Rettungswurfgeräte, deren Wurfleine nicht schwimmfähig ist, sind bis zur nächsten periodischen Kontrolle, spätestens aber bis zum1. Januar 2022 mit einer schwimmfähigen Wurfleine nach Artikel 134 Absatz 5 auszurüsten oder gänzlich zu ersetzen.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15

Die Betriebsvorschriften nach Artikel 142e sind bis zum1. Januar 2022 zu erlassen.

Bereits in Betrieb stehende Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Aussenbordmotoren über 25 kW Antriebsleistung sind bis zum1. Januar 2025 mit einem Feuerlöscher gemäss der Norm SN EN ISO 9094, 2018, Kleine Wasserfahrzeuge – Brandschutz14 auszurüsten (Anhang 15). Eine Nachrüstung von festinstallierten Feuerlöschanlagen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen mit Innenbordmotoren wird nicht verlangt.

II

Die Anhänge 2, 11, 15 und 19 werden gemäss Beilage geändert.

Anhang 10 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.

1. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden

Anhang 2

(Art.18, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 51, 58 und 71) Sichtzeichen der Schiffe Verweis auf die den Anhang einführende Bestimmung (Klammerverweis bei der Anhangnummer) (Art. 18) Teil Allgemeines, Ziff. 2 Bst. b Bild 9b einfügen Absatz 3 zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter, ein Hecklicht sowie ein Kombinations-Seitenlicht oder getrennte Seitenlichter; die Rundumlichter sind dort anzubringen, wo sie am besten sichtbar sind; das obere Licht ist rot, das untere

Anhang 10

(Art. 100 Abs. 5 sowie 109b Abs. 2 und 4) Messung des Betriebsgeräusches an Schiffen mit Maschinenantrieb 1. Betriebsbedingungen des Schiffes 1.1 Das Betriebsgeräusch wird am fahrenden Schiff im Leerzustand gemessen. Es ist der maximale A-Frequenz-bewertete Schalldruckpegel, der während der Vorbeifahrt des Schiffes angezeigt wird, festzuhalten. 1.2 Alle Vergnügungsschiffe und Sportboote müssen bei der Messung mit einer äquivalenten Zwei-Personen-Last beladen sein. Eine Ausnahme bilden Boote, die nur für die Benutzung durch eine Person vorgesehene sind. Die äquivalente Ein-Personen-Last ist festgelegt als 75 kg ± 20 kg. Bei allen anderen Schiffen erfolgt die Messung im betriebsbereiten, unbeladenen Zustand. 1.3 Der Antriebsmotor des Schiffes muss auf Betriebstemperatur gebracht werden, bevor die Messungen beginnen. Alle anderen Betriebsbedingungen (verwendeter Kraftstoff, Vorlaufzeit usw.) müssen den Herstellervorgaben entsprechen. 1.4 Bei Antriebssystemen, die mit verstellbarer Trimmung versehen sind, muss der Trimmwinkel so eingestellt werden, dass die Schubkraft des Propellers beziehungsweise des Flügelrades auf ± 2 Grad parallel zur Bodenlinie beziehungsweise zur Kiellinie des Schiffes gerichtet ist. Dieser Zustand wird im Folgenden für alle Prüfbedingungen als Null-Trimmung bezeichnet. 1.5 Bei allen Messungen müssen die Antriebsmotoren mit Vollgas betrieben werden. Dies gilt als erfüllt, wenn der Motor die Motor-Nenndrehzahl erreicht. Vorbehalten bleibt die in Ziffer 1.6 gewährte Toleranz. 1.6 Der Propeller beziehungsweise das Flügelrad muss so gewählt werden, dass die Motordrehzahl bei der Messung auf ± 4 Prozent der Motor- Nenndrehzahl nach EN ISO 8665, 2006, Kleine Wasserfahrzeuge Schiffsantriebs-Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Leistungsmessungen und Leistungsangaben15 bei Null-Trimmung entspricht. Die Motordrehzahl kann für die Durchführung der Messung am Gashebel eingestellt werden. 1.7 Bei Motoren mit Fremdzündung ohne Drehzahlregler muss die angegebene Motorendrehzahl für die Propellerauswahl die Hälfte des vom Hersteller empfohlenen Motordrehzahlbereichs bei Vollgas sein. 1.8 Bei Motoren mit Drehzahlregelung muss die angegebene Motorendrehzahl die vom Hersteller vorgeschriebene Abregeldrehzahl sein. Verstellpropeller müssen so eingestellt werden, dass die angegebene Vollgasdrehzahl oder ei-

Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden ne Drehzahl, die so nah wie möglich an der Vollgasdrehzahl liegt, erreicht wird.

2. Messgeräte und Einheiten 2.1 Die Messungen werden mit der Zeitbewertung «fast/schnell» durchgeführt. 2.2 Für die Messgeräte, die zur Messung der Geräuschemissionen verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200616 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

3. Messort Die Messungen des Betriebsgeräusches werden von einem möglichst weit in das Gewässer ragenden Ort aus durchgeführt. Bis zu einem Abstand von

m darf sich kein Hindernis befinden, welches das Geräuschfeld stören könnte. Ausserdem dürfen sich bis zu einem Abstand von 50 m vom Mikrofon keine Hindernisse befinden, die das Messergebnis verfälschen.

4. Störgeräusche und Windeinfluss 4.1 Am Messort müssen die Umgebungsgeräusche und allfällige vom Windeinfluss hervorgerufene Zeigerausschläge mindestens10 dB (A) niedriger sein als das Betriebsgeräusch des zu messenden Schiffes in Fahrt. Am Mikrofon muss ein Windschutz angebracht sein. Bei Windgeschwindigkeiten über

m/s darf nicht mehr gemessen werden. 4.2 Während den Messungen darf sich niemand zwischen dem zu messenden Schiff und dem Mikrofon oder unmittelbar hinter diesem befinden.

5. Messstrecke, Aufstellung des Mikrofons 5.1 Die Messstrecke ist zu kennzeichnen, z. B. durch Bojen. Der Start muss in genügend grosser Entfernung liegen, damit gewährleistet ist, dass die Antriebsanlage gleichmässig läuft, wenn das Schiff vor dem Mikrofon durchfährt. 5.2 Das Mikrofon ist so aufzustellen, dass es sich auf 2 bis 6 m Höhe über der Wasseroberfläche befindet; es muss senkrecht zur Messstrecke gerichtet sein. Die Höhe des Mikrofons über der festen reflektierenden Oberfläche, auf der es steht, muss1,2 bis 1,5 m betragen. Der Messabstand zwischen der Aussenhaut des Schiffes und dem Mikrofon muss 25 m betragen.

6. Anzahl Messungen und massgebender Schallpegel 6.1 Die Messungen sind während mindestens zwei Durchfahrten in entgegengesetzter Richtung durchzuführen. Als Messresultat gilt der höchste, während jeder Durchfahrt gemessene und auf die nächste ganze Zahl auf- oder abgerundete Schallpegel. Massgebend ist das höchste Messresultat. 6.2 Um der Ungenauigkeit der Messgeräte Rechnung zu tragen, sind die während der Messung von den Geräten abgelesenen Werte um1 dB(A) zu verringern. 6.3 Liegt dieser Wert höher als der zulässige Pegel, ist eine Messserie mit je zwei Durchfahrten in beiden Richtungen durchzuführen. In diesem Fall ist der zweithöchste Messwert massgebend.

Anhang 11

(Art. 139) Zulässige Antriebsleistung der Vergnügungsschiffe

Ziff. 2 Definition der Variablen B

Anhang 15

(Art. 132 Abs. 1 und 163 Abs. 1 Bst. m) Mindestausrüstung Verweis auf die den Anhang einführende Bestimmung (Klammerverweis bei der Anhangnummer) (Art. 132 Abs. 1, 163 Abs. 1 Bst. m und 166 Abs. 5)

Ziff. 3, Ersatz des Eintrags «Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt, sofern ein eingebauter

Wasserfahrzeuge – Brandschutz17, gegen Feuer zu schützen**

Ziff. 4, Ersatz des Eintrags «Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt, sofern ein eingebauter

Wasserfahrzeuge – Brandschutz, gegen Feuer zu schützen**

Ziff. 5, Ersatz des Eintrags «Feuerlöscher mit 2 kg Inhalt, sofern ein eingebauter

Wasserfahrzeuge – Brandschutz, gegen Feuer zu schützen**

Ziff. 6, zusätzlicher Strich nach dem Eintrag «Verbandskasten»

– Geeignete Überbordleiter, die am unbeladenen Schiff mindestens1,00 m tief ins Wasser eintaucht

Ziff. 7 Abs. 2 2. und 3. Strich

Fussnoten zu den Ziff. 2–6

Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden Fussnoten zu den Ziff. 2–7 * Auf Schiffen, ohne Unterdeckräume, die über eine Selbstlenzeinrichtung verfügen, kann auf das Mitführen eines Schöpfers oder eines Eimers verzichtet werden. ** Zusätzlicher Feuerlöscher mit gleichem Inhalt oder Löschdecke, sofern eine Gasanlage, eine Koch- oder eine Heizeinrichtung vorhanden ist. *** Auf Güterschiffen muss ein Kompass vorhanden sein, dessen Kursanzeige durch die veränderliche Ladung möglichst wenig beeinflusst wird. Die Aufstellungsbestimmungen des Herstellers sind zu beachten. **** Die Wildwasser-Schwierigkeitsgrade sind dem Anhang 3 der Risikoaktivitätenverordnung vom 30. November 201218 zu entnehmen. Da die Einteilung der Gewässer von verschiedenen Faktoren abhängt, die u. a. tages- und jahreszeitlichen Veränderungen unterworfen sind, hat sich jeder Bootsführer vor Antritt der Fahrt über das Gewässer zu informieren und eine den Umständen angepasste, geeignete Ausrüstung für alle Bootsinsassen zu wählen.

Anhang 19

(Art. 86 Abs. 1) Prüfungsprogramme Bst. C Ziff. 250 250 Kollision