AS 2019 1785
Verordnung
über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte
Bürgschaftsorganisationen
Änderung vom 22. Mai 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 12. Juni 20151 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU Ingress gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20062 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU (Gesetz),
Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a
Das Gesuch um Anerkennung als Bürgschaftsorganisation für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes ist an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zu richten.
Es enthält:
a. die Statuten und Reglemente der Bürgschaftsorganisation für KMU (Organisation);
Art. 2 Entscheid des WBF
Das WBF anerkennt nur so viele Organisationen, wie für eine zweckmässige und kostengünstige Förderung des Bürgschaftswesens für KMU nötig sind.
Art. 3 Abs. 1
Der Bund fördert Organisationen, die mittels Solidarbürgschaft nach Artikel 496 des Obligationenrechts (OR)3 Bankkredite zugunsten von KMU in der Schweiz verbürgen, die nicht im Landwirtschaftsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 tätig sind.
Art. 4 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3
Insbesondere gewähren sie eine Bürgschaft nur, wenn:
a. die gesuchstellende juristische oder natürliche Person: 3. bestätigt, dass mit der beantragten Bürgschaft, einschliesslich allfälliger bestehender Bürgschaften und Bürgschaften anderer anerkannter Organisationen, der insgesamt zu verbürgende Betrag von 1 Million Franken nicht überstiegen wird;
Art. 6 Abs. 1 (betrifft nur den französischen Text)
Art. 10 Abs. 1 und 2 Bst. b und c
Das WBF schliesst mit jeder anerkannten Organisation einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Finanzhilfen ab.
Im Vertrag werden insbesondere festgelegt:
messbare Ziele für die Entwicklung von Neubürgschaften und Verlustquoten;
die Methode und die Ansätze zur Berechnung des Verwaltungskostenbeitrags des Bundes;
Art. 12 Verwaltungskosten
Die Verwaltungskosten nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes umfassen die Gesuchsprüfungs- und Überwachungskosten sowie die Risikoprämie.
Massgebend für die Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrags des Bundes ist die Erreichung der Ziele nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b.
Nach einer Verteilung des Reinertrages nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes kürzt der Bund seinen Verwaltungskostenbeitrag spätestens im folgenden Kalenderjahr.
Art. 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Mai 2019
Bürgschaftsverträge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 22. Mai 2019 bestehen, werden nach bisherigem Recht5 bis zu ihrem ordentlichen Auslaufen weitergeführt.
AS 1998 2644, 2007 699 3363
II
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2019 in Kraft.
22. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |