AS 2019 1931

Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 6. Juni 2019

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. b Ziff. 2 und 4

Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, bildgebenden Verfahren sowie physiotherapeutischen Leistungen:

b. Arzneimittel: pharmazeutische Spezialitäten der folgenden therapeutischen Gruppen der Spezialitätenliste: 2. 04.99 (Gastroenterologica, Varia: nur Mittel zur Hemmung der Magensäuresekretion oder zum Schutz der Magenschleimhaut), 4. 07.10.10 (einfache entzündungshemmende Mittel), 07.10.20 (kombinierte entzündungshemmende Mittel ohne Corticosteroide: nur Kombinationen von entzündungshemmenden Mitteln und Mitteln zur Hemmung der Magensäuresekretion oder zum Schutz der Magenschleimhaut), 07.10.40 (kutane Mittel: nur solche mit entzündungshemmenden Wirkstoffen),

Art. 12a Bst. b–d und f–l

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Haemophilus-Influenzae-Impfung Gemäss Impfplan 2019 bei Kindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr.

  2. Impfung gegen Influenza1. Jährliche Impfung bei Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko gemäss Impfplan 2019. 2. Während einer Influenza-Pandemie- Bedrohung oder einer Influenza- Pandemie bei Personen, bei denen das BAG eine Impfung empfiehlt (nach

Art. 12 der Influenza-Pandemieverordnung vom 27. April 20052.

Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

  1. Hepatitis-B-Impfung Gemäss Impfplan 2019.

  2. Pneumokokken-Impfung Gemäss Impfplan 2019 bei Kindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr.

  3. Meningokokken-Impfung Gemäss Impfplan 2019. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen.

  1. Impfung gegen Tuberkulose Mit BCG-Impfstoff gemäss Impfplan 2019.

  2. Impfung gegen Frühsommer- Gemäss Impfplan 2019. Meningoenzephalitis (FSME) Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

  3. Varizellen-Impfung Gemäss Impfplan 2019.

  4. Impfung gegen Humane Papillo-1. Gemäss Impfplan 2019: maviren (HPV) a. Basisimpfung der Mädchen zwi- schen dem vollendeten 11. und dem vollendeten 15. Altersjahr;

  5. Impfung der Mädchen und Frauen zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 27. Altersjahr;

  6. ergänzende Impfung bei Knaben und Männern zwischen dem vollendeten 11. und dem vollendeten 27. Altersjahr. 2. Impfung im Rahmen von kantonalen Impfprogrammen, die folgende Minimalanforderungen erfüllen:

  7. Die Information der Zielgruppen und von deren Eltern/gesetzlicher Vertretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlungen des BAG und der EKIF nach Ziffer 1 ist sichergestellt.

  8. Die Vollständigkeit der Impfung wird angestrebt.

  9. Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärzte und Ärztinnen und der Krankenversicherer sind definiert.

  10. Datenerhebung, Abrechnung, Informations- und Finanzflüsse sind geregelt. 3. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart. 4. Die Kostenübernahme des nonavalenten Impfstoffes ist in Evaluation, befristet bis 31. Dezember 2022.

  11. Hepatitis-A-Impfung Gemäss Impfplan 2019. Bei folgenden Personen: – bei Patienten und Patientinnen mit einer chronischen Lebererkrankung, – bei Kindern aus Ländern mit mittlerer und hoher Endemizität, die in der Schweiz leben und für einen vorübergehenden Aufenthalt in ihr Herkunftsland zurückkehren, – bei drogeninjizierenden Personen, – bei Männern mit sexuellen Kontakten zu Männern ausserhalb einer stabilen Beziehung. Postexpositionelle Impfung innerhalb von sieben Tagen nach Exposition.

Art. 12d Abs. 1 Bst. d Ziff. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 12e Bst. c und d

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Betrifft nur den französischen Text.

  2. Früherkennung des Kolonkarzi- Im Alter von 50 bis 69 Jahren. noms Untersuchungsmethoden: – Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl, alle 2 Jahre, Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL), Koloskopie im Falle eines positiven Befundes, oder – Koloskopie, alle 10 Jahre. Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kantonen Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg, Uri oder Waadt, Wallis oder im Verwaltungskreis Berner Jura statt, wird auf der Leistung keine Franchise erhoben.

Art. 13 Bst. f

Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchun-

f. Kontrolle nach Fehlgeburt Nach Fehlgeburt oder medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch ab der 13. bis zur vollendeten 23. Schwangerschaftswoche. Zwischenanamnese, gynäkologischer und klinischer Status, Beratung; Laboranalysen und Ultraschalluntersuchung nach klinischem Ermessen. Ultraschalluntersuchung nur durch Ärzte oder Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall (SGUM).

Art. 16 Abs. 1 Bst. abis Ziff. 1 und 2

Die Hebammen und die Organisationen der Hebammen können zu Lasten der Versicherung die folgenden Leistungen erbringen:

abis. Betreuung im Rahmen von Hausbesuchen zur Pflege und zur Überwachung des Gesundheitszustands der Versicherten nach einer Fehlgeburt oder einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch ab der 13. bis zur vollendeten 23. Schwangerschaftswoche, wie folgt: 1. Nach der Fehlgeburt oder dem Schwangerschaftsabbruch kann die Hebamme oder die Organisation höchstens 10 Hausbesuche durchführen. 2. Für zusätzliche Hausbesuche ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 24 («Mittel- und Gegenständeliste») wird geändert.

Anhang 35 («Analysenliste») wird geändert.

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL).

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Analysenliste (AL).

III

Der Anhang der Verordnung des EDI vom 20. November 20126 über die Datensätze für die Datenweitergabe zwischen Leistungserbringern und Versicherern wird gemäss Beilage geändert.

IV

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Juli 2019 in Kraft.

Ziffer II Absatz 2 tritt am1. Oktober 2019 in Kraft.

6. Juni 2019 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Anhang 1

(Art. 1) Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen

Ziff. 1 .4,2.2,2.5, 4, 9.1 und 9.2

1 Chirurgie

1.4 Urologie und Proktologie Massnahme «Perkutane Elektroneuromodulation des Tibialnervs» ersetzen durch: Perkutane Elektroneu- Ja Zur Behandlung der idiopathischen hyperakti-1.3.2019/ romodulation des ven Blase oder der Stuhlinkontinenz1.7.2019 Tibialnervs mit Nadel- Nach Ausschöpfen konservativer Therapieoptielektroden onen Indikationsstellung und Durchführung ausschliesslich durch Fachärzte und Fachärztinnen für Urologie oder für Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Urogynäkologie (bei hyperaktiver Blase) oder für Gastroenterologie oder für Chirurgie mit Schwerpunkt Viszeralchirurgie (bei Stuhlinkontinenz)

2 Innere Medizin

2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin … Transkatheter Aorten- Ja In Evaluation.1.7.2013/ klappenimplantation Bei Patienten und Patientinnen mit schwerer1.1.2019 (TAVI) Aortenstenose, die nicht operiert werden kön-1.7.2019 nen oder ein hohes Operationsrisiko aufweisen, bis unter folgenden (kumulativ erfüllten) Voraus- 30.6.2020 setzungen: 1. Das TAVI-Verfahren muss gemäss den europäischen Richtlinien «Guidelines on the management of valvular heart disease (version 2012)»7 durchgeführt werden. 2. Das TAVI-Verfahren darf nur in Institutionen vorgenommen werden, die vor Ort herzchirurgische Eingriffe durchführen. 3. Der Entscheid, ob ein Patient oder eine Patientin für das TAVI-Verfahren zugelassen wird, muss in jedem Fall durch das Herzteam (Heart Team) getroffen werden, dem mindestens folgende Spezialisten und

Die Dokumente sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

Spezialistinnen angehören: zwei Fachärzte oder Fachärztinnen für Kardiologie, davon eine Person mit Spezialisierung in der interventionellen Kardiologie und Ausbildung für TAVI-Eingriffe, sowie je ein Facharzt oder eine Fachärztin für Herzchirurgie und für Anästhesie. 4. Alle Zentren, die TAVI-Verfahren durchführen, haben die diesbezüglichen Daten an das SWISS TAVI Registry weiterzuleiten. … 2.5 Krebsbehandlung … Massnahmen zur Ja Bei postpubertären Jugendlichen und Erwach-1.7.2019 Erhaltung der Fertilität senen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, die bei an Krebs er- ein mittleres oder hohes Risiko (> 20 %) einer krankten Jugendlichen therapiebedingten persistierenden Amenorrhö und Erwachsenen bei der Frau oder einer Azoospermie beim Mann aufweisen. Massnahmen bei der Frau: – Entnahme von Eizellen nach ovarieller Stimulation, Kryokonservierung von befruchteten oder unbefruchteten Eizellen; eine allfällige Fertilisierung vor der Kryokonservierung geht nicht zulasten der Versicherung; oder – Resektion, Kryokonservierung und Reimplantation von Ovarialgewebe; Massnahmen beim Mann: – Kryokonservierung von Spermien; – wenn erforderlich: Hodenbiopsie (testikuläre Spermienextraktion). Kryokonservierung für höchstens 5 Jahre; Verlängerung für zusätzliche 5 Jahre nur bei weiter bestehender Ovarialinsuffizienz bzw. Azoospermie. Übernahme einer darüber hinaus gehenden Kryokonservierung von Samen- und unbefruchteten Eizellen bei weiter bestehender Ovarialinsuffizienz bzw. Azoospermie nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. Indikationsstellung und Durchführung durch multidisziplinäre Zentren, die an einem multizentrischen Qualitätssicherungsprogramm mit Registerführung für fertilitätserhaltende Massnahmen bei Männern und Frauen im fertilen Alter mit einem Krebsleiden teilnehmen oder mit einem solchen Zentrum assoziiert sind.

Pädiatrie, Kinderpsychiatrie … Behandlung von Nein1.7.2019 Autismus-Spektrum- Störungen mittels «Packing»-Methode

Radiologie 9.1 Röntgendiagnostik … Knochendensitometrie Ja – bei einer klinisch manifesten Osteoporose1.3.1995/ – mit Doppelenergie- und nach einem Knochenbruch bei inadä-1.1.1999/ Röntgen- quatem Trauma1.7.2010 Absorptiometrie – bei Langzeit-Cortisontherapie oder Hypogo-1.7.2012 (DEXA) nadismus1.1.1999/ – Erkrankungen des Verdauungssystems mit1.7.2010/ Malabsorptionssyndrom (insbesondere Mor-1.1.2015 bus Crohn, Colitis ulcerosa, Zöliakie)1.7.2019 – primärer Hyperparathyreoïdismus (sofern keine klare Operationsindikation besteht) – Osteogenesis imperfecta – HIV – bei Therapie mit Aromatasehemmer (nach der Menopause) oder mit der Kombination GnRH-Analogon+Aromatasehemmer (vor der Menopause), zu Beginn und maximal alle 2 Jahre unter laufender Therapie Die DEXA-Untersuchungskosten werden nur in1.3.1995 einer Körperregion übernommen. Spätere DEXA-Untersuchungen werden nur übernommen, wenn eine medikamentöse Behandlung erfolgt, und höchstens jedes zweite Jahr. – mit Ganzkörper- Nein1.3.1995 Scanner … 9.2 Andere bildgebende Verfahren … Positron-Emissions- Ja Durchführung in Zentren, welche die administ-1.1.1994/ Tomographie rativen Richtlinien vom 20. Juni 20088 1.4.1994/ (PET, PET/CT) der Schweizerischen Gesellschaft für Nuklear-1.1.1997/ medizin (SGNM) erfüllen.1.1.1999/

a) Mittels 18F-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG),1.1.2001/ nur bei folgenden Indikationen:1.1.2004/ 1. in der Kardiologie:1.1.2005/ – präoperativ vor einer Herztransplan-1.1.2006/ tation,1.8.2006/ 1.1.2009/

Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

– bei Verdacht auf kardiale Sarkoidose1.1.2011/ als Zweitlinien-Diagnostik und zum1.7.2013/ Therapiemonitoring,1.7.2014/ – bei Verdacht auf eine Infektion von1.1.2016/ kardiologischen Implantaten;1.7.2018/ 2. in der Onkologie:1.1.2019/ – gemäss den klinischen Richtlinien1.3.2019 der SGNM, Kapitel 1.0, vom 28. April 20119 zu FDG-PET. 3. in der Neurologie: – präoperativ bei therapieresistenter fokaler Epilepsie, – zur Abklärung von Demenz: als weiterführende Untersuchung in unklaren Fällen, nach Vorabklärung durch Fachärzte und -ärztinnen für Geriatrie, Psychiatrie und Neurologie; bis zum vollendeten 80. Altersjahr, bei einem Mini-Mental-Status- Test (MMST) von mindestens 10 Punkten und einer Dauer der Demenz von maximal 5 Jahren; keine vorausgegangene Untersuchung mit PET oder SPECT. 4. in der Inneren Medizin/Infektiologie: – bei Fieber unbekannter Ursache, nach inkonklusiver internistischer und infektiologischer Abklärung und Bildgebung inkl. MRI und/oder CT, auf Anordnung durch Fachärzte und -ärztinnen für Innere Medizin, Rheumatologie, Immunologie und Infektiologie, – bei Verdacht auf eine Infektion von vaskulären Grafts, – bei alveolärer Echinokokkose im Hinblick auf mögliches Absetzen der medikamentösen Therapie; 5. In Evaluation:1.7.2014/ Bei der Fragestellung «Raumforderung»,1.1.2018/ gemäss den klinischen Richtlinien der1.1.2019 SGNM, Kapitel 2.0, vom 28. April 2011 bis zu FDG-PET. 31.12.2019

  1. Mittels N-13-Ammoniak, nur bei folgen-1.7.2013 der Indikation: Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie.

  2. Mittels 82-Rubidium, nur bei folgender1.7.2013 Indikation: Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie.

Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref.

  1. Mittels 18F-Fluorocholin, nur bei folgenden 1.7.2014/ Indikationen:1.1.2018 Zur Abklärung bei biochemisch nachgewie-1.1.2019 senem Rezidiv (PSA-Anstieg) eines Prostatakarzinoms In Evaluation:1.7.2018 Zur präoperativen Lokalisation von Neben- bis schilddrüsen-Adenomen bei primärem Hy- 30.6.2020 perparathyreoidismus nach negativer oder inkonklusiver konventioneller Bildgebung (Sestamibi-Szintigraphie bzw. -SPECT/CT).

  2. Mittels 18F-Ethyl-Thyrosin (FET), nur bei1.1.2016 folgender Indikation: Zur Evaluation bei Hirntumoren und Re- Evaluation bei malignen Hirntumoren.

  3. Mittels PSMA-Tracer, nur bei folgender1.1.2017 Indikation:1.1.2019 Zur Abklärung bei biochemisch nachgewiesenem Rezidiv (PSA-Anstieg) eines Prostatakarzinoms.

  4. Mittels DOTA-Peptiden, nur bei folgender1.7.2017 Indikation: Staging und Restaging differenzierter neuroendokriner Tumore.

  5. Mittels H215O, nur bei folgender Indikation: 1.7.2018 Zur Perfusionsmessung vor und nach zerebralen Revaskularisationseingriffen bei Moyamoya-Krankheit. Nein a) Mittels 18F-Fluorid1.1.2013/

  6. Mittels 18F-Florbetapir1.7.2014/ 1.1.2015/

  7. Mit anderen Isotopen als 18F-Fluoro-Deoxy-1.1.2011/ Glucose (FDG), 18F-Fluorocholin, N-13-1.1.2016/ Ammoniak, 82-Rubidium oder 18F-Ethyl-1.7.2017/ Thyrosin (FET), PSMA, DOTA-Peptiden1.7.2018/ … Beilage zur Änderung der Verordnung des EDI über die Datensätze für die Datenweitergabe zwischen Leistungserbringern und Versicherern (Ziff. III)

Anhang

(Art. 1) Gesamtschweizerisch einheitliche Struktur der Datensätze

Ziff. 1 .2

1.2 Medizinischer Datensatz Bezeichnung Variable der Inhalt medizinischen Statistik Geburtsgewicht2.2.V04 in Gramm Hauptdiagnose 4.2.V010 ICD-10-GM-Kode Zusatz zu Hauptdiagnose 4.2.V020 ICD-10-GM-Kode Hauptbehandlung 4.3.V010 CHOP-Code Seitigkeit der Hauptbehandlung 4.3.V011 0 = beidseitig

= einseitig rechts

= einseitig links

= einseitig unbekannt leer = Frage stellt sich nicht Beginn der Hauptbehandlung 4.3.V015 Datum (mit Angabe der Stunde) Seitigkeit bis 4.3.V1001 1 = einseitig rechts

= einseitig links

= einseitig unbekannt leer = Frage stellt sich nicht 1. bis 99. Nebenbehandlung, 4.3.V025, 4.3.V035 usw. Datum (mit Angabe Beginn bis 4.3.V1005 der Stunde) Dauer der künstlichen Beatmung 4.4.V01 Anzahl Stunden Aufnahmegewicht 4.5.V01 in Gramm Begründung für stationären Aufenthalt – 1-9910

Gemäss Anhang 1a KLV Ziff. II. Kriterien zugunsten einer stationären Durchführung (SR 832.112.31).

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