AS 2019 2121

Verordnung
über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal
(VUFB)

Änderung vom 21. Juni 2019

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. Dezember 20021 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 27d Absatz 1 Buchstabe b und 32 Buchstabe e des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002

Art. 1 Rechtsform

Unter dem Namen «Unterstützungsfonds» besteht im Eidgenössischen Personalamt (EPA) ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20053.

Art. 2 Zweck

Der Unterstützungsfonds unterstützt Personen nach Artikel 3 mit Beratung in finanziellen Angelegenheiten und subsidiär mit Leistungen, um einer drohenden Notlage vorzubeugen oder eine solche zu beheben.

2. Abschnitt: Leistungsberechtigte sowie Leistungen

Art. 3 Leistungsempfänger und -empfängerinnen

Leistungen des Unterstützungsfonds können Personen erhalten, die bei den folgenden Organisationseinheiten angestellt sind oder bis zu ihrer Pensionierung oder dem Eintritt der Invalidität angestellt waren, sowie deren Hinterbliebene (Destinatäre und Destinatärinnen):

  1. Verwaltungseinheiten nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984;

  2. Parlamentsdienste nach Artikel 64 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20025;

  3. Bundesstrafgericht nach dem Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 20106, Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20057 und Bundespatentgericht nach dem Patentgerichtsgesetz vom 20. März 20098;

  4. Bundesgericht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059;

  5. Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes;

  6. Sekretariat der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft nach Artikel 27 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes;

  7. dezentrale Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung, die nicht im Einvernehmen mit den Sozialpartnern eine gleichwertige eigene Lösung treffen.

Art. 4 Abs. 1 und 2

Betrifft nur den französischen Text.

Leistungen werden nur an Destinatäre oder Destinatärinnen mit Kooperationsbereitschaft und nur nach vorausgehender professioneller Beratung durch die Personal- und Sozialberatung für die Bundesverwaltung (PSB) ausgerichtet.

Art. 6 Abs. 2

Soweit die Mittel nach Absatz 1 für die Erbringung von Leistungen nach Artikel 4 nicht ausreichen, werden die Leistungen aus dem Fondsvermögen erbracht.

Art. 7 Vermögensverwaltung

Das Vermögen des Unterstützungsfonds nach Artikel 6 wird bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) angelegt und im Rahmen der zentralen Tresorerie verwaltet.

Die Verzinsung des Vermögens des Unterstützungsfonds richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom5. April 200610.

Die Kapitalgewinne, die Zinserträge und die übrigen Erlöse werden dem Unterstützungsfonds jährlich gutgeschrieben.

Art. 8 Verwaltungs- und Beratungskosten

Die Verwaltungs- und Beratungskosten werden aus den Mitteln des Fonds gedeckt.

Als Verwaltungs- und Beratungskosten gelten namentlich:

  1. der Aufwand der Geschäftsstelle nach Artikel 14; dieser wird mit einer jährlichen Pauschale abgegolten;

  2. der Beratungsaufwand der PSB nach Artikel 4 Absatz 2; dieser wird mit einer jährlichen Pauschale abgegolten;

  3. Sitzungsgelder und Reisespesen für spesenberechtigte Fondsratsmitglieder;

  4. Honorare an Sachverständige nach Artikel 10 Buchstabe c.

Art. 10 Bst. a, g, h und l

Der Fondsrat:

  1. legt die Kriterien und das Verfahren zur Beurteilung und zum Entscheid von Leistungsgesuchen in einem Reglement fest (Leistungsreglement);

  2. erstellt jährlich den Voranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht;

  3. Aufgehoben

  4. Aufgehoben

Art. 12 Sachüberschrift

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 13 Abs. 2

Der Fondsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens je zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.

Art. 14 Abs. 2

Die Geschäftsstelle des Unterstützungsfonds wird durch die PSB im EPA geführt.

Art. 15 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 17 Bst. c

Die Revisionsstelle:

c. berichtet dem Fondsrat und dem EPA jährlich über die Ergebnisse der Überprüfung nach Buchstabe a.

Art. 18

Der Unterstützungsfonds steht unter der Aufsicht des EPA.

Der Fondsrat unterbreitet dem EPA folgende Dokumente zur Genehmigung:

  1. das Leistungsreglement (Art. 10 Bst. a);

  2. die Geschäftsordnung (Art. 10 Bst. d);

  3. den Voranschlag (Art. 10 Bst. g);

  4. die Jahresrechnung zusammen mit dem Jahresbericht des Fondsrats (Art. 10 Bst. g) und dem jährlichen Bericht der Revisionsstelle (Art. 17 Bst. c).

Gliederungstitel vor Art. 19

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 19

Aufgehoben

Art. 20 Sachüberschrift

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.

21. Juni 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.