AS 2019 3041
Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)
Änderung vom 20. September 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:
Art 13a Meldepflicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind, so müssen sie nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren einen Stellenwechsel der am Arbeitsort zuständigen Behörde melden.
Die Meldung muss vor dem Stellenantritt erfolgen.
Art. 71a Abs. 1 Bst. b und 3
Folgende Personen erhalten einen ihrer jeweiligen Rechtsstellung entsprechenden besonderen Ausweis:
b. Asylsuchende während des Asylverfahrens (Ausweis N) nach Artikel 42 AsylG, sofern sie einem Kanton zugewiesen werden;
Asylsuchende während des Asylverfahrens nach Artikel 42 AsylG, die keinem Kanton zugewiesen wurden, erhalten eine Bestätigung.
Art. 71b Abs. 3 Bst. a
Einnicht biometrischer Ausländerausweis kann in folgender Form ausgestellt werden:
a. als Karte ohne Datenchip;
Art. 71e Abs. 2 und 4
Die für das Ausstellen der Ausländerausweise zuständige Behörde oder die vom Kanton benannte Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie und erfasst die Unterschrift. Für die Erstausstellung des Ausweises N für Asylsuchende erfolgt dies durch das SEM.
Für den biometrischen Ausländerausweis erfasst die ausstellende Behörde zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst. Können die Fingerabdrücke der einen Hand nicht erfasst werden, so werden zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst.
Art. 71g Sachüberschrift Aktualisierung des Ausländerausweises
Art. 71i Ausstellung eines neuen Ausländerausweises in einer anderen Amtssprache
Für Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in eine Gemeinde oder einen Kanton mit einer anderen Amtssprache verlegen, kann der Kanton einen neuen Ausweis in der entsprechenden Sprache ausstellen.
Art. 90a
Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
die Meldepflicht nach Artikel 13a verletzt;
die Pflicht zur Vorlage oder Abgabe des Ausländerausweises nach Artikel 63 oder 72 verletzt.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
Diese Verordnung tritt am1. November 2019 in Kraft.
20. September 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 22. Mai 20022 über die Einführung des freien Personenverkehrs Gliederungstitel vor Art. 4
2. Abschnitt: Bewilligungsarten und Ausländerausweise
Art. 6 Ausländerausweise
EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.
Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.
Die Ausstellung und die Vorweisung der Ausländerausweise richten sich nach den Artikeln 71–72 VZAE3.
Art. 9 Abs. 3
Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung muss vor dem Stellenantritt erfolgen.
Art. 32 Sachüberschrift Administrative Sanktionen
Art. 32a Strafbestimmungen
Mit einer Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1bis verletzt.
Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 3 verletzt.
2. Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 20074
Art. 8 Kantonale Höchstgebühren
Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen betragen: Fr.
für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung 95
für die Erteilung oder Erneuerung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung 95
für die Bewilligung des Stellenantritts oder des Kantons-, Stellen- oder Berufswechsels 95
für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung 95
für die Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung 75
für die Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die Niederlassungsbewilligung 65
für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandaufenthalt bestehen bleibt 65
für die Verlängerung des Ausländerausweises für vorläufig aufgenommene Personen 40
für das Einholen eines Strafregisterauszugs 25
für jede Änderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), die keine neue Ausstellung eines Ausweises verlangt, insbesondere für Adressänderungen 30
für die Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbstständig erwerbstätige Personen 25
für die Prüfung, Erfassung und Bearbeitung aller übrigen Änderungen eines Ausländerausweises im ZEMIS 40
für die Ausstellung eines Duplikatausweises 40 2 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Herstellung von Ausländerausweisen betragen: Fr.
für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines biometrischen Ausländerausweises 22
für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines nicht biometrischen Ausländerausweises 10
Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Abnahme und der Erfassung der Daten betragen: Fr.
für die Abnahme und Erfassung der biometrischen Daten für den biometrischen Ausländerausweis 20
für die Abnahme und Erfassung der Fotografie und der Unterschrift für den nicht biometrischen Ausländerausweis 15 4 Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA5 oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des FZA oder einem Mitgliedstaat der EFTA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, gelten die folgenden Höchstgebühren:
Für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe b beträgt die Höchstgebühr gesamthaft 65 Franken.
Legen diese Personen eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so erhebt die zuständige kantonale Behörde keine zusätzliche Gebühr.
Für ledige Personen unter 18 Jahren beträgt die Höchstgebühr für die Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstaben a–h, l und m, für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe b gesamthaft 30 Franken. Für die Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben i und j beträgt die Höchstgebühr je 20 Franken.
Sind Staatsangehörige von Staaten, die weder Vertragsstaat des FZA noch Mitgliedstaat der EFTA sind, Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA und haben sie ein Verbleiberecht nach Anhang I Artikel 4 FZA oder nach Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des EFTA-Übereinkommens erworben, so gelten für sie die folgenden Höchstgebühren:
Für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe b oder e, für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe a und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe a beträgt die Höchstgebühr gesamthaft 65 Franken.
Für ledige Personen unter 18 Jahren beträgt die Höchstgebühr für die Leistungen nach Buchstabe a dieses Absatzes 30 Franken. Für die Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben i und j beträgt die Höchstgebühr je 20 Franken.
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Gebühren nach den Absätzen1, 4 und 5.
Für ablehnende Entscheide können Gebühren erhoben werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand.
3. Asylverordnung1 vom 11. August 19996
Art. 30 Abs. 1
Asylsuchenden Personen, die einem Kanton zugewiesen wurden, stellt die kantonale Behörde einen Ausweis N aus; dieser hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr und ist verlängerbar. In den übrigen Fällen erhalten asylsuchende Personen eine Bestätigung. Der Ausweis N und die Bestätigung bescheinigen ausschliesslich die Einreichung des Asylgesuchs und gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Sie berechtigen nicht zum Grenzübertritt.
Betrifft nur die französische und italienische Fassung
Betrifft nur die französische und italienische Fassung
Art. 45
Betrifft nur die französische und italienische Fassung
Art. 46 Abs. 1
Betrifft nur die französische Fassung
Art. 55ter Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. September 2019
Ausweise N, die bis zum 30. Juni 2021 ausgestellt werden, haben abweichend von