AS 2019 3099
Bundesgesetz
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
(Wasserrechtsgesetz, WRG)
Änderung vom 22. März 2019
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Mai 20181,
beschliesst:
I
Das Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19162 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 76 und 81 der Bundesverfassung3,
Art. 7
3. Bei inter- 1 Bei der Nutzung der Wasserkraft von Gewässerstrecken, welche die nationalen Gewässern Landesgrenze berühren, ist das Departement dafür zuständig:
die Nutzungsrechte zu verleihen;
die Nutzbarmachung der Wasserkräfte an solchen Gewässern durch den Verfügungsberechtigten selbst zu bewilligen;
nach Massgabe des kantonalen Rechts bei der Erteilung des Nutzungsrechts festzulegen, welche Leistungen erbracht und welche Bedingungen erfüllt werden müssen;
über die Genehmigung der für die Erstellung oder die Änderung von Anlagen erforderlichen Pläne zu entscheiden und damit die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen zu erteilen;
Sanierungsmassnahmen und Massnahmen betreffend den Betrieb anzuordnen; das Departement kann den Kanton zur Anordnung der notwendigen Massnahmen ermächtigen.
Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen über die Gegenstände nach Absatz 1 abschliessen.
Die zuständigen Behörden entscheiden unter Beizug der verfügungsberechtigten Gemeinwesen und der Kantone.
Art. 49 Abs. 1, 1bis und 2 erster Satz
Der Wasserzins darf bis Ende 2024 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens
Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3–5 beziehen.
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem1. Januar 2025.
Betrifft nur den französischen Text
Art. 50a
bbis. Ermäs- 1 Bei Wasserkraftwerken, für die ein Investitionsbeitrag nach Artisigung bei Gewährung von kel 26 des Energiegesetzes vom 30. September 20164 (EnG) ausge- Investitionsbeiträgen richtet wird, gelten die folgenden Ermässigungen:
Für eine Neuanlage (Art. 24 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 EnG) dürfen während der für den Bau bewilligten Frist und während zehn Jahren ab der Inbetriebnahme auf der gesamten Bruttoleistung keine Wasserzinsen erhoben werden.
Bei der erheblichen Erweiterung oder Erneuerung einer bestehenden Anlage (Art. 24 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 EnG) dürfen während zehn Jahren ab der Inbetriebnahme der erweiterten oder erneuerten Anlage auf der zusätzlichen Bruttoleistung keine Wasserzinsen erhoben werden. 2 Die Ermässigungen gelten auch für die besonderen Steuern nach
Artikel 49 Absatz 2.
Art. 51 Randtitel und Abs. 1
c. Berechnung 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleisdes höchstzulässigen Wasser- tung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete zinses mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 22. März 2019 | Nationalrat, 22. März 2019 |
|---|---|
Der Präsident: Jean-René Fournier | Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti |
Die Sekretärin: Martina Buol | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 11. Juli 2019 unbenützt abgelaufen.5
Es wird auf den1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.
13. Februar 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |