AS 2019 3103
Verordnung
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
(Wasserrechtsverordnung, WRV)
Änderung vom 13. September 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Wasserrechtsverordnung vom2. Februar 20001 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird «Departement» ersetzt durch «UVEK».
Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» ersetzt durch «BFE».
Art. 1 Zuständigkeiten
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK):
erteilt, ändert, erneuert und verlängert Konzessionen im Zuständigkeitsbereich des Bundes und erteilt dazugehörende Zusatzkonzessionen;
erlässt vorsorgliche Massnahmen, soweit es in der Hauptsache zuständig ist;
wählt die Mitglieder der Eidgenössischen Wasserwirtschaftskommission und der schweizerischen Delegationen in den zwischenstaatlichen Kommissionen für die Grenzkraftwerke sowie die Bundeskommissärinnen und -kommissäre für die Grenzkraftwerke.
Das Bundesamt für Energie (BFE) ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
Es übt die Oberaufsicht über die Wasserkraftnutzung aus (Art. 1 Abs. 1 WRG).
Es stimmt sich mit den ausländischen Behörden ab, insbesondere im Hinblick auf den Abschluss von Staatsverträgen im Anwendungsbereich des Wasserrechtsgesetzes, führt mit diesen Behörden Verhandlungen und nimmt die dafür notwendigen Arbeiten vor.
Es leitet alle wasserrechtlichen Verfahren einschliesslich der Sanierungsverfahren nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e WRG, erlässt die erforderlichen Zwischenverfügungen und erledigt Aufgaben, die den Verfahren vor- und nachgelagert sind.
Es setzt die vom UVEK erteilten Konzessionen in Kraft.
Es bewilligt den vorzeitigen Baubeginn; vorbehalten bleiben subventionsrechtliche Bestimmungen.
Es entscheidet über Fristverlängerungsgesuche, die sich auf die Umsetzung von Anordnungen der Konzession und der zusammen mit der Konzession erteilten Bewilligungen beziehen.
Es nimmt die Anlagen und Umweltmassnahmen ab.
Es überwacht die Umsetzung von Konzessionen und Bewilligungen sowie die Einhaltung der relevanten Erlasse und Staatsverträge; es setzt die in Konzession und Bewilligungen enthaltenen Anordnungen durch.
Es erlässt die Verfügungen, die zum Vollzug der Konzession und der zusammen mit der Konzession erteilten Bewilligungen erforderlich sind.
Es erhebt die Abgaben nach Artikel 49 Absatz 1 zweiter Satz WRG zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge und richtet diese aus.
Es bewilligt untergeordnete Änderungen von bestehenden Anlagen und den durch das UVEK bewilligten Bau- und Umweltmassnahmen.
Es bewilligt den Testbetrieb von alternativen Geräten für die Nutzung der Wasserkraft.
Art. 3 Abs. 2
Sie können für den Bau von Wasserkraftwerken mit einer Leistung unter 300 kW das kantonale Enteignungsrecht für anwendbar erklären; vorbehalten bleiben die
Artikel 10 und 18 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19302 über die Enteignung.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.
13. September 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.