AS 2019 319
Verordnung des UVEK
über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen
betreffend Abgas- und Rauchemissionen
Änderung vom 21. November 2018
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 21. August 20021 über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen wird wie folgt geändert:
Ziff. 1 .2.3.1
1.2.3.1 Für Fahrzeuge, für die in der Schweiz kein Inhaber einer Typengenehmigung oder kein Markenvertreter besteht, kann das Wartungsdokument beispielsweise bei den unten aufgeführten Organisationen bezogen werden. Das Wartungsdokument ist nach den vorhandenen technischen Daten auszufüllen. Sind diese nicht vorhanden, so werden für leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor die Richtwerte nach Ziffer 2.3 als Sollwerte eingetragen, für Motorwagen mit Selbstzündungsmotor werden die Sollwerte nach
Ziffer 3 .3 ermittelt.
Transportmotorwagen: auto-schweiz Vereinigung Schweizerischer Automobil-Importeure, Postfach 47, 3000 Bern 22 Baumaschinen und nicht für Verband der Schweizerischen die Land- und Forstwirtschaft Baumaschinenwirtschaft (VSBM), bestimmte Arbeitsmotorwagen: Postfach 656, 4010 Basel Land- und forstwirtschaftliche Schweizerischer Landmaschinen- Motorfahrzeuge: Verband (SLV), Postfach 106, 3000 Bern 6 Abgas- und Rauchemissionen. V des UVEK
Ziff. 3 .3.5
3.3.5 Wurde kein Referenzwert nach der Methode der freien Beschleunigung ermittelt, so ist im Wartungsdokument ein Sollwert von 0,3 m–1 einzutragen.
II
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2019 in Kraft.
21. November 2018 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard