AS 2019 321

Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom 21. November 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass wird «Oberzolldirektion» durch «Zollverwaltung» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

In den Artikeln3, 4 Absatz 5 Buchstabe d, 6, 42, 44, 72, 82, 83, 85, 114, 151 und im Anhang 4 wird «landwirtschaftlich» durch «land- und forstwirtschaftlich» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 4 Abs. 3 Spezialkategorie G

Es berechtigt der Führerausweis der Spezialkategorie:

G: zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von land- und forstwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und land- und forstwirtschaftlichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis

km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem vom ASTRA anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.

Art. 7 Abs. 1bis

Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden.

Art. 9 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 24g Abs. 1

Führer von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet den Führerausweis oder die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nicht mit sich führen.

Art. 71 Abs. 1 Bst. b und 1bis sowie 4

Fahrzeugausweis und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:

b. das Fahrzeug den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entspricht und die für die Zulassung erforderlichen Angaben vorliegen;

Das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b richtet sich nach der VTS2.

Fahrzeugausweise sind, unter Vorbehalt der Abgabe eines Duplikats, stets im Original mitzuführen. Sie müssen bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Fahrten zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet sowie bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes auf Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes nicht mitgeführt werden.

Art. 72 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5

Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:

c. folgende Anhänger, unter Ausschluss der Ausnahmeanhänger:

5. Schlittenanhänger;

Art. 75 Abs. 1 und 2

Besteht eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b TGV 3) oder ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV), so wird der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt.

Besteht weder eine Typengenehmigung noch ein Datenblatt, so wird der Prüfungsbericht von der Zulassungsbehörde ausgefüllt.

Abschnitt 242 (Art. 105)

Aufgehoben

Art. 120 Abs. 2

Der frühere Standortkanton hat dem neuen Standortkanton auf Ersuchen den Prüfungsbericht für das Fahrzeug oder eine beglaubigte Kopie zu übermitteln.

II

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2019 in Kraft.

21. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr