AS 2019 331

Verordnung des EDI
über Getränke

Änderung vom 3. Januar 2019

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Getränke wird wie folgt geändert:

Art. 61 Abs. 5

Die Bestimmungen der Kapitel 3 und 5 gelten für alle Weine, Schaumweine, Perlweine, Traubenmoste und Likörweine. Schweizer Weine müssen zudem die Anforderungen der Artikel 27a–27e und 48b der Weinverordnung vom 14. November 20072 erfüllen.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des2. Kapitels des 6. Titels

Art. 62a Koordination des Vollzugs

In Betrieben, die der Weinhandelskontrolle (Art. 33 Abs. 1 der Weinverordnung vom 14. November 20073 unterliegen, vollziehen die Vollzugsbehörden nach der Lebensmittelgesetzgebung die Artikel 69–76 und 84–86 nach der Lebensmittelgesetzgebung.

Art. 69 Abs. 2, 3 und 5

Aufgehoben

Art. 73 Verschnitt und Assemblage von ausländischen Weinen

Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere geographi- sche Angabe trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Verschnitt und Assemblage dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.

Art. 76 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung von Wein entspricht den Definitionen in den Artikeln 69–71 dieser Verordnung und 27a–27e der Weinverordnung vom 14. November 20074.

Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere Angabe trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Sachbezeichnung dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.

Wein ohne Ursprungsbezeichnung und ohne andere geschützte Angabe trägt die Sachbezeichnung «Wein», die auf eine der folgenden Arten mit der Angabe des Produktionslands ergänzt wird:

  1. Produktionsland nach den Bedingungen von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c; oder

  2. wenn das Produktionsland des Enderzeugnisses nicht mit dem Ursprungsland der Weintrauben oder der Weine, aus denen es hergestellt wurde, übereinstimmt: Angabe des Produktionslands auf eine der folgenden Arten: 1. «hergestellt in (Name des Landes, in dem die letzte Verarbeitung erfolgt ist) aus Weinen aus (Name des Landes) oder aus verschiedenen Ländern», 2. «hergestellt in (Name des Landes, in dem die letzte Verarbeitung erfolgt ist) aus Trauben aus (Name des Landes) oder aus verschiedenen Ländern».

Die Sachbezeichnung kann mit der Angabe der Farbe des Weins ergänzt werden.

II

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2019 in Kraft.

3. Januar 2019 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset