AS 2019 3411

Verordnung des EDI
über Aerosolpackungen

Änderung vom 23. Oktober 2019

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Druckgaspackungen wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abfüllung

Bei 50 °C darf der Druck der Aerosolpackungen – je nach dem Inhalt an Gasen in der Aerosolverpackung – die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht übersteigen:

Inhalt an Gasen Druck bei 50 °C Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in der Luft bei 20 °C 12 bar und einem Standarddruck von1,013 bar einen Explosionsbereich haben Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in der Luft bei 20 °C 13,2 bar und einem Standarddruck von1,013 bar keinen Explosionsbereich haben Verdichtete Gase oder unter Druck gelöste Gase, die in Luft bei 15 bar

°C und einem Standarddruck von1,013 bar keinen Explosionsbereich haben

Art. 14 Abs. 1 Bst. c–g und 3

Auf den Aerosolpackungen müssen folgende Angaben angebracht werden:

  1. unabhängig vom Inhalt: 1. wenn das Aerosol entsprechend den Kriterien in Anhang 1 Ziffer 9 als «nicht entzündbar» eingestuft ist: der Warnhinweis «Achtung» und die weiteren Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie3 gemäss Anhang I Tabelle 2.3.1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 (EU- CLP-Verordnung)2 in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20153 (ChemV), 2. wenn das Aerosol entsprechend den Kriterien in Anhang 1 Ziffer 9 als «entzündbar» eingestuft ist: der Warnhinweis «Achtung» und die weiteren Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 2 gemäss Anhang I Tabelle 2.3.1 der EU-CLP-Verordnung in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV, 3. wenn das Aerosol entsprechend den Kriterien in Anhang 1 Ziffer 9 als «hochentzündbar» eingestuft ist: der Warnhinweis «Gefahr» und die weiteren Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie1 gemäss Anhang I Tabelle 2.3.1 der EU-CLP-Verordnung in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV, 4. wenn die Aerosolpackung ein Massenprodukt ist: der Sicherheitshinweis P102 gemäss Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.1 der EU-CLP- Verordnung in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV;

  2. –g. Aufgehoben 3 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe c müssen sich deutlich vom übrigen Text abheben.

Art. 19a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2019

Gebrauchsgegenstände nach dieser Verordnung, die der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. November 2020 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

Anhang 4 wird wie folgt geändert: Zulässige Treibmittel nach Anwendungsbereichen

Ziff. 3 .10

Aufgehoben

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; ABl. L 353 vom 31.12.2008, S.1.

III

Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2019 in Kraft.

23. Oktober 2019 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset