AS 2019 3429
Verordnung
über Massnahmen gegenüber Syrien
Änderung vom 16. Oktober 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 8. Juni 20121 über Massnahmen gegenüber Syrien wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2bis
Das SECO kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 2 bewilligen für Finanztransaktionen, die notwendig sind:
zur Erbringung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen oder Organisationen, die dafür Beiträge des Bundes erhalten;
zur Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Schweiz oder zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes.
II
Diese Verordnung tritt am 15. November 2019 in Kraft.
16. Oktober 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |