AS 2019 345
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen
(AO EPÜ 2000)
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006
zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)
Änderung der Ausführungsordnung
Vom Verwaltungsrat angenommen am 7. Juni 2018 In Kraft getreten am1. Januar 2019
Originaltext
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen1 (nachstehend «EPÜ» genannt), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Ausschusses «Patentrecht»,
beschliesst:
Art. 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
Regel 154 Absatz 1 erhält folgende Fassung: «(1) Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der Liste der zugelassenen Vertreter wird gelöscht, wenn der zugelassene Vertreter dies beantragt oder trotz einer Mahnung den fälligen Jahresbeitrag an das Institut nicht innerhalb von fünf Monaten ab:
dem1. Januar für Mitglieder, die an diesem Tag in der Liste eingetragen sind; oder
dem Tag der Eintragung für Mitglieder, die nach dem1. Januar des Jahres, für das der Beitrag fällig ist, in die Liste eingetragen worden sind;
entrichtet hat.»
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
Geschehen zu Den Haag am 7. Juni 2018 Für den Verwaltungsrat: Der Präsident, Christoph Ernst