AS 2019 3451

Verordnung
über die elektronische Übermittlung
im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie
von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
(VeÜ-ZSSV)

Änderung vom 23. Oktober 2019

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. d

Eine Plattform für die sichere Zustellung (Zustellplattform) wird anerkannt, wenn sie:

d. die Eingaben sowie die Vorladungen, Verfügungen, Entscheide und anderen Mitteilungen (Mitteilungen) in geeigneter Weise vor unberechtigtem Zugriff durch Dritte schützt; liegt die Zustellplattform ausserhalb des geschützten Bereichs der Behörde, so dürfen die Eingaben und Mitteilungen nur in verschlüsselter Form auf der Zustellplattform abgelegt werden und nur für die Behörde und die Adressatin oder den Adressaten lesbar sein;

Art. 9 Abs. 1

Wer Mitteilungen auf elektronischem Weg zugestellt erhalten will, hat sich auf einer anerkannten Zustellplattform einzutragen.

Gliederungstitel nach Art. 13 4a. Abschnitt: Alternative Übermittlungssysteme im Pilotbetrieb

Art. 13a

Die Kantone können mit Bewilligung des EJPD zusätzlich zu den anerkannten Zustellplattformen alternative Übermittlungssysteme einsetzen.

Für diese Übermittlungssysteme und die Bewilligung des EJPD gelten unter Vorbehalt der nachstehenden Absätze die Bestimmungen der Abschnitte 1–4 über die Zustellplattformen und deren Anerkennung.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. das System im Pilotbetrieb der Erprobung technischer Lösungen dient;

  2. die Voraussetzungen nach Artikel 2 Buchstaben a–e erfüllt sind;

  3. die Übermittlung über Internetseiten des Kantons abgewickelt wird; und

  4. der Anwendungsbereich des Systems definiert ist.

Der Anwendungsbereich des Systems wird im Verzeichnis der Behördenadressen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 5 veröffentlicht.

Die Verfahrensbeteiligten haben die Wahl, elektronische Eingaben über eine anerkannte Zustellplattform oder über das alternative Übermittlungssystem einzureichen.

Mitteilungen können Verfahrensbeteiligten über ein alternatives Übermittlungssystem zugestellt werden, sofern die Zustimmung der Partei (Art. 9) sich auf dieses Übermittlungssystem bezieht. Ist die Empfängerin oder der Empfänger sowohl auf einer anerkannten Zustellplattform als auch bei einem alternativen Übermittlungssystem eingetragen, so kann sie oder er den Zustellweg wählen.

Art. 14 Abs. 1

Das EJPD regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Betreibungs- und Konkursämtern in einer geschlossenen Benutzergruppe Betreibungs- und Konkursdaten austauschen.

II

Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2019 in Kraft.

23. Oktober 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.