AS 2019 3511

Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Datenbearbeitung
(Datenverordnung-FINMA)

Änderung vom 31. Oktober 2019

Der Verwaltungsrat der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)
verordnet:

I

Die Datenverordnung-FINMA vom 8. September 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Bst. l und m

Die Datensammlung enthält folgende Daten:

  1. Belege, aus denen hervorgeht, dass trotz Hinweisen auf eine Aufsichtsverletzung gegen eine Person kein Verfahren der FINMA geführt werden kann, weil sich die betroffene Person einem Verfahren entzieht;

  2. schriftliche Verpflichtung, befristet oder unbefristet nicht mehr im Schweizer Finanzmarkt tätig zu sein.

II

Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2019 in Kraft.

31. Oktober 2019 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Der Präsident: Thomas Bauer