AS 2019 3567

Verordnung des UVEK
über Angaben zur Energieeffizienz neuer Personenwagen
(VEE-PW)

vom 7. November 2019

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1 und 17a Absatz 1 der Energieeffizienzverordnung vom1. November 20171,
verordnet:

Art. 1 Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien

Für Personenwagen, die über nach dem aktuellen Messverfahren gemäss Artikel 97 Absatz 5 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) gemessene Werte verfügen (WLTP-Fahrzeuge), sind die Energieeffizienz-Kategorien A–G für das Jahr 2020 wie folgt festgelegt:

Energieeffizienz-Kategorie Grenzen (Basis: Primärenergie- Benzinäquivalente) A ≤6,32

Art. 2 Durchschnitt der CO2-Emissionen

Der Durchschnitt der CO2-Emissionen der erstmals immatrikulierten Personenwagen beträgt für das Jahr 2020 174 g/km.

SR 730.022.2

Art. 3 Berechnung der Benzinäquivalente3

Die Benzinäquivalente berechnen sich wie folgt:

  1. bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch (Diesel) in l/100 km ×1,14;

  2. bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch

  3. bei Personenwagen, die mit Autogas (LPG) betrieben werden: Energieverbrauch (LPG) in l/100 km × 0,80;

  4. bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden:

  5. bei ausschliesslich elektrisch angetriebenen Personenwagen: Energieverf. bei Personenwagen, die mit Wasserstoff betrieben werden: Energiever-

Art. 4 Berechnung der Primärenergie-Benzinäquivalente4

Die Primärenergie-Benzinäquivalente berechnen sich wie folgt:

  1. bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch (Diesel) in l/100 km ×1,09;

  2. bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch

  3. bei Personenwagen, die mit dem Autogas (LPG) betrieben werden: Energieverbrauch Autogas (LPG) in l/100 km × 0,78;

  4. bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden:

  5. bei Personenwagen die mit Strom betrieben werden: Energieverbrauch in

  6. bei Personenwagen, die mit Wasserstoff betrieben werden: Energiever-

Berechnungsgrundlagen gemäss Angaben der Eidg. Materialprüfungsanstalt Empa für das Bundesamt für Energie 2019 und CO2-Emissionsfaktoren des schweizerischen Treibhausgasinventars des BAFU 2019.

Berechnungsgrundlagen gemäss der Ecoinvent-Datenbank (Datenbestand ecoinvent v2.2, nachgeführt im Datenbestand UVEK DQRv2:2018); www.ecoinvent.ch; www.lc-inventories.ch.

Art. 5 CO2-Emissionen aus der Treibstoff- oder der Strombereitstellung5

Die CO2-Emissionen aus der Treibstoff- oder der Strombereitstellung in g/km berechnen sich wie folgt:

  1. bei Personenwagen, die mit Benzin betrieben werden: Energieverbrauch

  2. bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch

  3. bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch

  4. bei Personenwagen, die mit Autogas (LPG) betrieben werden: Energieverbrauch (LPG) in l/100 km × 377 g CO2/l;

  5. bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden:

  6. bei ausschliesslich elektrisch angetriebenen Personenwagen: Energieverg. bei Personenwagen, die mit Wasserstoff betrieben werden: Energieverbrauch (Wasserstoff) in m3/100 km × 141 g CO2/m3.

Art. 6 Besondere Bestimmungen für NEFZ-Fahrzeuge

Für Personenwagen, die noch nicht über nach dem aktuellen Messverfahren gemäss Artikel 97 Absatz 5 VTS6 gemessene Werte verfügen (NEFZ-Fahrzeuge), sind die Energieeffizienz-Kategorien A–G für das Jahr 2020 wie folgt festgelegt:

Energieeffizienz-Kategorie Grenzen (Basis: Primärenergie- Benzinäquivalente) A ≤ 4,90

Berechnungsgrundlagen gemäss der Ecoinvent-Datenbank (Datenbestand ecoinvent v2.2, nachgeführt im Datenbestand UVEK DQRv2:2018); www.ecoinvent.ch; www.lc-inventories.ch.

Die Energieetikette für NEFZ-Fahrzeuge enthält:

a. einen Hinweis, dass es sich bei den angegebenen Werten um Werte handelt, die nach dem alten Messverfahren (NEFZ) gemessen wurden;

Bei allen übrigen Anwendungsbereichen ist ein gut sichtbarer und lesbarer Hinweis anzubringen, dass es sich um Werte handelt, die nach dem alten Messverfahren (NEFZ) gemessen wurden.

In Preislisten und Online-Konfiguratoren ist anzugeben:

b. der Durchschnitt der CO2-Emissionen der erstmals immatrikulierten Personenwagen mit 142 g/km.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des UVEK vom 23. November 20187 über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.

7. November 2019 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga