AS 2019 3671

Verordnung des WBF
über die Ermittlung des Schlachtgewichts
(SGV)

Änderung vom 23. Oktober 2019

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:

I

Die Verordnung vom 7. April 20171 über die Ermittlung des Schlachtgewichts wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

Sie gilt nicht für die Ermittlung des Schlachtgewichts:

  1. von kranken oder verunfallten Tieren, die ausserhalb einer Schlachtanlage geschlachtet werden müssen;

  2. von Tieren, die im Auftrag von Fleischproduzenten für die Direktvermarktung oder für deren privaten Eigenkonsum geschlachtet werden.

Art. 11

Aufgehoben

Art. 12 Abs. 2

Das Bundesamt für Landwirtschaft eröffnet bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen diese Verordnung eine Untersuchung. Ergibt die Untersuchung, dass eine Widerhandlung vorliegt, so verfügt es eine Verwaltungsmassnahme nach Artikel 169 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982.