AS 2019 3901

Verordnung
über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen
(VPVKEG)

Änderung vom 20. November 2019

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom3. Juli 20011 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen, wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass einschliesslich des Titels wird «die Europäische Gemeinschaft» durch «die Europäische Union» ersetzt.

Art. 4 Abs. 1 Buchstabe d und 2

Als anrechenbares Einkommen gelten die folgenden Einkünfte:

d. Erwerbseinkommen abzüglich: 1. der Schuldzinsen mit Ausnahme der Hypothekarzinsen, 2. der geschuldeten Unterhaltsbeiträge.

Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. Diese Rente wird in Prozenten der Kapitalabfindung berechnet, wobei der Bruttokapitalbetrag massgebend ist. Die Prozentsätze werden gemäss der im Anhang festgelegten Formel nach dem Alter der Versicherten beim Kapitalbezug und dem nach Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbaren Umwandlungssatz berechnet. Die Erträge, welche die Kapitalabfindung einbringt, werden nicht den Vermögenserträgen nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet. Die Kapitalabfindung wird nur soweit angerechnet, wie sie noch in Vermögensform vorhanden ist.

Art. 5 Umrechnungskurse

Das Reinvermögen gemäss Artikel 3 Absatz 3 und das anrechenbare Einkommen gemäss Artikel 4 werden zum Umrechnungskurs der Eidgenössischen Zollverwaltung, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt, in Schweizer Franken umgerechnet.

Art. 9 Beginn und Erneuerung des Anspruchs

Prämienverbilligungsanträge können nur für das laufende Jahr und höchstens für drei Monate rückwirkend gestellt werden. Massgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum der Postaufgabe des Formulars.

Die gemeinsame Einrichtung informiert jährlich frühzeitig die Bezüger und Bezügerinnen von Prämienverbilligungen, dass die Anträge bis zum 31. März erneuert werden müssen. Für die Einreichung des Erneuerungsantrags ist das Datum der Postaufgabe massgebend. Bei verspäteter Einreichung beginnt der Anspruch zum Zeitpunkt des Datums der Postaufgabe des Erneuerungsantrags.

Die gemeinsame Einrichtung berechnet den Betrag der Prämienverbilligung und teilt ihn dem Versicherer und der versicherten Person mit.

Art. 13 Erlöschen des Anspruchs auf Prämienverbilligungen

Der Anspruch auf Prämienverbilligungen endet am Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Prämienverbilligungen nicht mehr erfüllt sind. Die gemeinsame Einrichtung berechnet den Betrag der Prämienverbilligung bis zu diesem Tag und teilt ihn dem Versicherer und der versicherten Person mit.

Art. 15 Rückerstattung

Erlöscht der Anspruch auf Prämienverbilligungen, so erhebt der Versicherer den Prämienunterschied bei der versicherten Person. Er erstattet der gemeinsamen Einrichtung die Prämienverbilligung, welche die versicherte Person unrechtmässig bezogen hat.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 9. November 2005 Aufgehoben

II

Diese Verordnung erhält neu den Anhang gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.

20. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Art. 4 Abs. 2) Formel zur Berechnung des Prozentsatzes bei Kapitalabfindung v = Prozentsatz der Kapitalabfindung a = Alter der versicherten Person beim Kapitalbezug p = ordentliches Alter für den Anspruch auf die Altersrente nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung u = Mindestumwandlungssatz nach Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge r = Jahresrente gemäss dem Rentenalter nach der «Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten» vom Februar 2006 der Eidgenössischen Steuerverwaltung.5

Das Dokument eingesehen werden unter: www.bag.admin.ch/ref.