AS 2019 431

Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)

Änderung vom 16. Januar 2019

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1, 3 und 5

Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/18062 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.

Angehörige von Staaten und anderen Gebietskörperschaften, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, und die im Teil 3 dieses Anhangs aufgeführten Gruppen britischer Bürgerinnen und Bürger unterstehen nicht der Visumspflicht für kurzfristige Aufenthalte.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) passt Anhang 3 an, sobald die Schweiz über den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und einem der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staaten oder einer der dort genannten Gebietskörperschaften zur Aufhebung der Visumpflicht informiert worden ist.

Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, Fassung gemäss ABl. L 303 vom 28.11.2018, S.1.

II

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2019 in Kraft.

16. Januar 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr