AS 2019 4313
Verordnung
über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen
Gesellschaften und Dachverbänden
(VATV)
Änderung vom 20. November 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. November 20031 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit umfasst:
die allgemeine Grundausbildung;
die Führungs- und Stabsausbildung;
die Fachausbildung, -wettkämpfe und -prüfungen;
die sicherheits- und militärpolitischen Informationen;
die ausserdienstlichen militärsportlichen Anlässe.
Art. 3 Aufsicht und Steuerung
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) beaufsichtigt und steuert die vom Bund unterstützte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit der anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbände, ihrer Vereine und Sektionen.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz
Das VBS kann eine Organisation als militärischen Dachverband anerkennen, wenn:
Dachverbänden. V
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.
20. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |