AS 2019 4325
Verordnung
über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher
Tätigkeiten mit militärischen Mitteln
(VUM)
Änderung vom 20. November 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 21. August 20131 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird «Führungsstab der Armee» durch «Kommando Operationen» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Im ganzen Erlass wird «Territorialregion» durch «Territorialdivision» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 2 Abs. 4
Unterstützungsleistungen im Rahmen der fachtechnischen Ausbildung sind auch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen2 und 3 Buchstabe a nicht erfüllt sind für:
die Rettungs- und Genietruppen im Bereich der Ausbildungsobjekte;
die Luftwaffe im Bereich des Luftrettungsdienstes der Armee.
Art. 4 Abs. 5 Bst. d und e sowie 6
Dringliche Gesuche von Behörden um Unterstützung durch die Luftwaffe sind möglichst frühzeitig direkt der Luftwaffe einzureichen, wenn mit dem Begehren einer der folgenden Zwecke verfolgt wird:
d. Grossbrandbekämpfung aus der Luft;
mit militärischen Mitteln. V
e. nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung nach dem Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 20152.
Gesuche von kantonalen Behörden um Unterstützung in der Kampfmittelbeseitigung sind direkt bei der Blindgängermeldezentrale der Armee (BMZ) einzureichen.
Art. 5 Abs. 1 und 5
Die Territorialdivisionen und die BMZ unterbreiten die Gesuche dem Kommando Operationen mit Antrag.
Für Bewilligungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c kann die Gruppe Verteidigung ein vereinfachtes Entscheidverfahren vorsehen.
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 3
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1 und 5
Der Gesuchsteller verpflichtet sich mit der Einreichung des Gesuchs um Unterstützung:
den Bund für sämtliche Haftungsleistungen gegenüber Dritten schadlos zu halten;
auf jegliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegenüber dem Bund zu verzichten.
Die Pflicht zur Schadloshaltung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Haftpflichtschäden, die durch Luftfahrzeuge des Bundes verursacht werden.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.
20. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |