AS 2019 4723

Verordnung
über die internationale Entwicklungszusammenarbeit
und humanitäre Hilfe

Änderung vom 27. November 2019

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 12. Dezember 19771 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 1

Die Beratende Kommission für internationale Zusammenarbeit (beratende Kommission) setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen. Diese dürfen nicht der Bundesverwaltung angehören.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.

27. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr