AS 2019 571
Verordnung des EJPD
über die Durchführung der Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs
(VD-ÜPF)
Änderung vom 15. Januar 2019
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:
I
Die Anhänge1 und 2 der Verordnung des EJPD vom 15. November 20171 über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
II
Diese Verordnung tritt am1. März 2019 in Kraft.
15. Januar 2019 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter
Anhang 12
(Art. 7 Abs. 3 Bst. a und 26) Technische Vorschriften für die Schnittstellen für die Durchführung der Fernmeldeüberwachung (Ausgabe1.1)
Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann kostenlos im Internet unter www.li.admin.ch abgerufen oder beim Dienst ÜPF, Fellerstrasse 15, 3003 Bern, bezogen werden.
Anhang 23
(Art. 20 Abs. 4 und 26) Technische Vorschriften für die Ausleitungsnetze für die Durchführung der Fernmeldeüberwachung (Ausgabe1.1)
Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann kostenlos im Internet unter www.li.admin.ch abgerufen oder beim Dienst ÜPF, Fellerstrasse 15, 3003 Bern, bezogen werden.