AS 2019 911

Mehrwertsteuerverordnung
(MWSTV)

Änderung vom 8. März 2019

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20091 wird wie folgt geändert:

Art. 49 Bst. b und c

Als Medikamente gelten:

  1. verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9 Absätze2 und 2ter HMG keiner Zulassung bedürfen, mit Ausnahme von menschlichem und tierischem Vollblut;

  2. verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9a HMG eine befristete Zulassung oder nach Artikel 9b HMG eine befristete Bewilligung erhalten haben;

Art. 135a Bekanntgabe von Daten an das Bundesamt für Statistik

Die ESTV darf dem Bundesamt für Statistik (BFS) zur Durchführung von statistischen Erhebungen die Mehrwertsteuerabrechnungen im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die steuerpflichtige Person gegenüber dem BFS ihr Einverständnis erklärt hat, dass dieses sich die Daten bei der ESTV beschafft.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 26. Januar 20112 über die Unternehmens- Identifikationsnummer

Art. 4 Abs. 4

Es kann Angaben über Mutationen in den Registern nach Artikel 3 Absatz 1 bearbeiten, soweit dies für die einwandfreie Identifizierung von UID-Einheiten erforderlich ist. Der Zugriff auf die Daten des Mehrwertsteuerregisters erfolgt mittels Abrufverfahren. Daten, die nicht in Artikel 9 aufgeführt sind, werden nicht ins UID-Register aufgenommen.

2. Verordnung vom 30. Juni 19933 über das Betriebs- und Unternehmensregister

Art. 3a Abs. 3

Der Zugriff auf die Daten des Mehrwertsteuer-Registers erfolgt mittels Abrufverfahren.

III

Diese Verordnung tritt am1. April 2019 in Kraft.

8. März 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr