AS 2020 1269

Bundesgesetz
über die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen
für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe und über die Änderung
des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen

vom 20. Dezember 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 24. Juni 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. August 20192,
beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19963

Art. 2 Abs. 3 Bst. d

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:

d. «biogener Treibstoff»: Treibstoff, der aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird.

Art. 2a Bezeichnung der biogenen Treibstoffe

Der Bundesrat bezeichnet die biogenen Treibstoffe nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d.

Art. 12a Steuererleichterung für Erd- und Flüssiggas

Für Erd- und Flüssiggas zur Verwendung als Treibstoff ist die Steuer je Liter Benzinäquivalent 40 Rappen tiefer als die Steuer gemäss Mineralölsteuertarif.

Die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag werden nach dem Tarif im Anhang 1a zu diesem Gesetz erhoben.

Art. 12b Steuererleichterung für biogene Treibstoffe

Für biogene Treibstoffe wird eine Steuererleichterung auf Gesuch hin gewährt, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Die biogenen Treibstoffe erzeugen vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch erheblich weniger Treibhausgasemissionen als fossiles Benzin.

  2. Die biogenen Treibstoffe belasten die Umwelt vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch gesamthaft nicht erheblich mehr als fossiles Benzin.

  3. Der Anbau der Rohstoffe erforderte keine Umnutzung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand oder mit grosser biologischer Vielfalt.

  4. Der Anbau der Rohstoffe erfolgte auf Flächen, die rechtmässig erworben wurden.

  5. Die biogenen Treibstoffe wurden unter sozial annehmbaren Bedingungen produziert.

Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d gelten in jedem Fall als erfüllt bei biogenen Treibstoffen, die nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt werden.

Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Anforderung einführen, dass die Produktion der biogenen Treibstoffe nicht zulasten der Ernährungssicherheit erfolgen darf. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Standards.

Er bestimmt den Umfang der Steuererleichterung; er berücksichtigt dabei die Wettbewerbsfähigkeit der biogenen Treibstoffe gegenüber Treibstoffen fossilen Ursprungs.

Art. 12c Nachweis und Rückverfolgbarkeit von biogenen Treibstoffen

Wer eine Steuererleichterung für biogene Treibstoffe erhalten will, muss nachweisen, dass diese die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze1 und 3 erfüllen.

Der Nachweis beinhaltet:

  1. verständliche und überprüfbare Angaben, welche die Rückverfolgbarkeit des biogenen Treibstoffs über alle Produktionsstufen ermöglichen; und

  2. Unterlagen, die diese Angaben belegen.

Die Steuerbehörde kann verlangen, dass die Richtigkeit der Angaben und Unterlagen durch anerkannte unabhängige Dritte überprüft und bestätigt wird.

Der Bundesrat bezeichnet die erforderlichen Angaben und Unterlagen. Er kann Erleichterungen des Nachweises vorsehen, sofern gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze1 und 3 erfüllt sind.

Art. 12d Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe

Das Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe muss vor der Abgabe der ersten Steueranmeldung schriftlich bei der Steuerbehörde eingereicht werden.

Die Steuerbehörde entscheidet über die Steuererleichterung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft.

Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 12e Ertragsneutralität

Die Steuerausfälle, die sich aus der Steuererleichterung nach den Artikeln 12a und 12b ergeben, sind durch eine höhere Besteuerung des Benzins und Dieselöls bis spätestens am 31. Dezember 2028 zu kompensieren.

Der Bundesrat ändert die in Anhang 1 und Artikel 12 Absatz 2 enthaltenen Steuersätze für Benzin und Dieselöl und passt die geänderten Steuersätze periodisch an.

Titel vor Art. 17

4. Abschnitt: Steuerbefreiungen und Steuerrückerstattungen

Art. 18 Abs. 3bis

Für biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen, können keine Steuerrückerstattungen nach Absatz 3 geltend gemacht werden.

Art. 20a Treibstoffgemische

Steuerpflichtige Personen müssen bei der Steueranmeldung von Treibstoffgemischen aus biogenen Treibstoffen und anderen Treibstoffen separat anmelden:

  1. den Anteil biogener Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze1 und 3 erfüllen;

  2. den Anteil biogener Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze1 und 3 nicht erfüllen; und

  3. den Anteil anderer Treibstoffe.

Treibstoffanteile, die eine geringe Menge nicht überschreiten, müssen nicht separat angemeldet werden. Der Bundesrat legt die Menge fest.

Die Steuererleichterung kann in Form eines Vorschusses gewährt werden. Der Vorschuss wird auf Grundlage des für die anderen Treibstoffe geltenden Steuersatzes berechnet. Er ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzung für die Steuererleichterung nicht mehr gegeben ist.

Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Anhang 1

Der Eintrag der Zolltarifnummern 2711.1110, 2711.1190 und 2711.1910 erhält die folgende neue Fassung:

Zolltarifnummer4 Warenbezeichnung Steuersatz Fr.

2711. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt: – – Erdgas: 1110 – – – zur Verwendung als Treibstoff 409.90 1190 – – – anderes2.10 je 1000 l bei 15 °C – – Propan: … – – andere: 1910 – – – zur Verwendung als Treibstoff: je 1000 kg – – – – aus Biomasse oder anderen erneuerbaren 409.90 Energieträgern je 1000 l bei 15 °C – – – – andere 209.10 …

Anhang 1a

Steuertarif für Erd- und Flüssiggas als Treibstoff Zolltarif- Warenbezeichnung Steuer- Steuerer- Steuer- Mineralöl- Mineralölnummer5 belastung6 leichterung belastung steuer steuerzuschlag Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

2711. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt: – – Erdgas unvermischt: 1110 – – – zur Verwendung 809.20 587.00 222.20 112.50 109.70 je 1000 l je 1000 l je 1000 l je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C – – Propan unvermischt: 1210 – – – zur Verwendung 509.10 294.10 215.00 88.30 126.70 – – Butane unvermischt: 1310 – – – zur Verwendung 509.10 294.10 215.00 88.30 126.70 – – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien unvermischt: 1410 – – – zur Verwendung 509.10 294.10 215.00 88.30 126.70 – – andere unvermischt: 1910 – – – zur Verwendung als Treibstoff: – – – – aus Biomasse 809.20 587.00 222.20 112.50 109.70 oder anderen erneuerbaren Energieträgern je 1000 l je 1000 l je 1000 l je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C bei 15 °C – – – – andere 509.10 294.10 215.00 88.30 126.70

Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag.

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Steuer- Steuerer- Steuer- Mineralöl- Mineralölbelastung leichterung belastung steuer steuerzuschlag Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

– in gasförmigem Zustand: – – Erdgas: 2110 – – – zur Verwendung 809.20 587.00 222.20 112.50 109.70 – – andere: 2910 – – – zur Verwendung 809.20 587.00 222.20 112.50 109.70

2. CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20117

Art. 3 Abs. 1bis

Die Treibhausgasemissionen im Inland sind im Jahr 2021 um weitere1,5 Prozent gegenüber 1990 zu vermindern. Der Bundesrat kann sektorielle Zwischenziele festlegen.

Art. 10 Abs. 4

Die Zielwerte nach den Absätzen1 und 2 basieren auf den bisher üblichen Messmethoden. Bei einer Änderung der Messmethoden legt der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen die Zielwerte fest, welche den Zielwerten nach diesen Absätzen entsprechen. Er bezeichnet die anwendbaren Messmethoden und berücksichtigt die Regelungen der Europäischen Union.

Art. 15 Abs. 2

Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.

Art. 16 Abs. 2

Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.

Art. 16a Abs. 3

Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von den Luftfahrzeugen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.

Art. 18 Abs. 1

Der Bundesrat legt im Voraus die Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge fest, die jährlich zur Verfügung stehen; er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel 3 sowie vergleichbare internationale Regelungen.

Art. 21 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten

Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2-Äquivalente (CO2eq) entrichten.

Die fehlenden Emissionsrechte sind dem Bund im Folgejahr abzugeben.

Art. 31 Abs. 1bis

Die Verminderungsverpflichtungen nach Absatz 1 können unter der Voraussetzung, dass der Umfang der Verminderung linear weitergeführt wird und ein entsprechendes Gesuch bis zum 31. Mai 2021 eingereicht wird, bis Ende 2021 verlängert werden.

Art. 48a Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate 2013–2020

Emissionsrechte, die in den Jahren 2013–2020 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in das Jahr 2021 übertragen werden.

Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2013–2020 nicht verwendet wurden, können in beschränktem Umfang in das Jahr 2021 übertragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten

3. Umweltschutzgesetz vom7. Oktober 19838

Art. 7 Abs. 9

Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.

Titel vor Art. 35d

7. Kapitel: Inverkehrbringen von biogenen Treib- und Brennstoffen

Art. 35d

1 Werden in erheblichem Mass biogene Treib- und Brennstoffe oder Gemische, die biogene Treib- und Brennstoffe enthalten, in Verkehr gebracht, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze1 und 3 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni

19969 nicht erfüllen, so kann der Bundesrat vorsehen, dass von ihm bezeichnete biogene Treib- und Brennstoffe nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmte ökologische oder soziale Anforderungen erfüllen.

Von der Zulassungspflicht ausgenommen ist Ethanol zu Brennzwecken.

Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung fest:

  1. die ökologischen oder sozialen Anforderungen, welche die zulassungspflichtigen biogenen Treib- und Brennstoffe erfüllen müssen;

  2. das Verfahren der Zulassung.

Art. 41 Abs. 1

Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a–29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1–4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a–35c (Lenkungsabgaben), 35d (Inverkehrbringen von biogenen Treib- und Brennstoffen), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen),

(Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

Art. 61a Sachüberschrift und Abs. 2–5 Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenkungsabgaben und über die biogenen Treib- und Brennstoffe

Wer vorsätzlich oder fahrlässig biogene Treib- oder Brennstoffe ohne Zulassung nach Artikel 35d in Verkehr bringt oder eine Zulassung mit falschen, unwahren oder unvollständigen Angaben erschleicht, wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.

Der Versuch einer Widerhandlung nach den Absätzen1 und 2 ist strafbar.

Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.

Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach den Absätzen 1–3 und einer anderen durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen einen Erlass des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

Art. 62 Abs. 2

Für Widerhandlungen nach Artikel 61a gelten zudem die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

II

Koordination mit der Änderung vom 27. September 2019 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 1983 (USG) Unabhängig davon ob zuerst die Änderung vom 27. September 201910 oder die vorliegende Änderung des USG11 in Kraft tritt, lauten die nachfolgenden Bestimmungen beim später in Kraft tretenden Gesetz sowie beim gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:

Gliederungstitel vor Art. 35d 7. Kapitel: Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten

1. Abschnitt: Biogene Treib- und Brennstoffe

Art. 41 Abs. 1

Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a–29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1–4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a–35c (Lenkungsabgaben), 35d (Biogene Treib- und Brennstoffe), 35e–35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

III

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft:

  1. Ziffer I Ziffer 1 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) tritt unter Vorbehalt der Buchstaben b–d am1. Juli 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig;

  2. Artikel 12e von Ziffer I Ziffer 1 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) tritt am1. Juli 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig;

  3. Anhang 1 von Ziffer I Ziffer 1 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) tritt rückwirkend auf den1. Juli 2019 in Kraft;

  4. Anhang 1a von Ziffer I Ziffer 1 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) tritt rückwirkend auf den1. Juli 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig;

  5. Ziffer I Ziffer 2 (CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011) tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

  6. Ziffer I Ziffer 3 (Umweltschutzgesetz vom7. Oktober 1983) tritt am1. Juli 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

Steht erst später fest, dass kein Referendum zustande gekommen ist, oder wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten. Er kann die Anhänge1 und 1a von Ziffer I Ziffer 1 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) rückwirkend in Kraft setzen.

Nationalrat, 20. Dezember 2019 Ständerat, 20. Dezember 2019 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am9. April 2020 unbenützt abgelaufen.12

Es tritt nach seiner Ziffer III Absatz 2 wie folgt in Kraft:

  1. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d, 2a, 12a–12d, Titel vor Artikel 17, Artikel 18 Absatz 3bis und 20a des Mineralölsteuergesetzes (Ziffer I/1) am1. Juli 2020 und gelten bis zum 31. Dezember 2023; danach sind alle Änderungen hinfällig;

  2. Artikel 12e des Mineralölsteuergesetzes (Ziffer I/1) am1. Juli 2020 und gilt bis zum 31. Dezember 2028; danach ist die Änderung hinfällig;

  3. Anhang 1 des Mineralölsteuergesetzes (Ziffer I/1) rückwirkend am 1. Juli 2019;

  4. Anhang 1a des Mineralölsteuergesetzes (Ziffer I/1) rückwirkend am 1. Juli 2019 und gilt bis zum 31. Dezember 2023; danach ist die Änderung hinfällig;

  5. Artikel 3 Absatz 1bis, 10 Absatz 4, 15 Absatz 2, 16 Absatz 2, 16a Absatz 3, 18 Absatz 1, 21, 31 Absatz 1bis und 48a des CO2-Gesetzes (Ziffer I/2) am 1. Januar 2021;

  6. Artikel 7 Absatz 9, Titel vor Artikel 35d, Artikel 35d, 41 Absatz 1, 61a Sachüberschrift und Absätze 2–5 sowie 62 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes (Ziffer I/3) am1. Juli 2020 und gelten bis zum 31. Dezember 2023; danach sind alle Änderungen hinfällig.

21. April 2020 Bundeskanzlei