AS 2020 127
Verordnung
über die Psychologieberufe
(Psychologieberufeverordnung, PsyV)
Änderung vom 13. Dezember 2019
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Psychologieberufeverordnung vom 15. März 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Eidgenössische Weiterbildungstitel
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) stellt die Urkunde über den eidgenössischen Weiterbildungstitel aus und trägt die Titelinhaberinnen und -inhaber ins Psychologieberuferegister ein.
Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von Seiten des Bundes von der Direktorin oder vom Direktor des BAG unterzeichnet.
Art. 5 Abs. 3
Das Akkreditierungsorgan nach Artikel 35 PsyG ist die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20112.
Art. 7 Bescheinigung
Das BAG bescheinigt auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines inländischen Hochschulabschlusses in Psychologie, dass sie oder er zur Führung der Berufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe in der Schweiz berechtigt ist.
Es bescheinigt auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie, dass sie oder er über die fachlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in eigener fachlicher Verantwortung in der Schweiz verfügt.
Art. 8 Abs. 1
Die Gebühren für Leistungen nach den Artikeln1, 3, 5 und 7 sowie für das Meldeverfahren nach Artikel 23 Absatz 1 PsyG richten sich nach dem Anhang.
Art. 9
Aufgehoben
II
Anhang 1 wird zum Anhang und erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang 2 wird aufgehoben.
III
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2020 in Kraft.
13. Dezember 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Art. 8) Gebühren Es werden folgende Gebühren festgelegt: Franken 1. Ausstellen der Urkunde über den eidgenössischen Weiter- 250 bildungstitel und Eintragung in die Datenbank nach Artikel 1 2. Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Eintragung in die Datenbank:
Verfahren nach Artikel 3 PsyG 600– 1 200
Duplikat 150
Faksimile 500 3. Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel und Eintragung in die Datenbank:
Verfahren nach Artikel 9 PsyG 800– 1 400
Duplikat 150
Faksimile 500 4. Meldeverfahren nach Artikel 23 Absatz 1 PsyG 800– 1 400 5. Ausstellen von Bescheinigungen nach Artikel 7 für inländische 150 Hochschulabschlüsse und eidgenössische Weiterbildungstitel 6. Akkreditierungsverfügungen nach Artikel 16 in Verbindung 20 000–40 000 mit Artikel 34 Absatz 1 PsyG