AS 2020 1499
Verordnung 2
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(COVID-19)
(COVID-19-Verordnung 2)
(Transitionsschritt 2: Restaurationsbetriebe)
Änderung vom 8. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c, 3 Bst. b und b bis sowie 3bis
Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
Aufgehoben
Diskotheken, Nachtklubs, Erotikbetriebe und Angebote der Prostitution, einschliesslich solcher in privaten Räumlichkeiten;
Die Absätze1 und 2 gelten nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern sie über ein Schutzkonzept nach Artikel 6a verfügen und dieses umsetzen:
Imbiss-Betriebe (Take-away) und Lieferdienste für Mahlzeiten;
bbis. Restaurationsbetriebe einschliesslich Barbetriebe und Gemeinschaftsgastronomie (Betriebskantinen oder Schulmensen); die Restaurationsbetriebe nach Absatz 3 Buchstabe bbis gilt nebst dem Schutzkonzept nach Artikel 6a Folgendes:
Die Grösse der Gästegruppe darf höchstens vier Personen pro Tisch betragen; diese Einschränkung gilt nicht für Eltern mit Kindern sowie für die Mensen der obligatorischen Schulen.
Die Konsumation darf ausschliesslich sitzend erfolgen.
In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.
Zwischen 00.00 Uhr und 06.00 Uhr müssen die Restaurationsbetriebe geschlossen bleiben.
Den Betrieben ist nur die Abgabe von Speisen und Getränken erlaubt; weitere Angebote wie Konzerte oder Spiele sind untersagt.
Art. 6b Abs. 2
Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel 12 Absatz 10. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.
Art. 7 Einleitungssatz
Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 5–6 bewilligen, wenn:
Art. 12 Abs. 92
Das 3. Kapitel (Art. 5–8) sowie Artikel 10f Absätze1, 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe a gelten unter dem Vorbehalt der folgenden Absätze bis zum 7. Juni 2020.
II
8. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
AS 2020 1401, hier 1405
Dringliche Veröffentlichung vom 8. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).