AS 2020 1509

Verordnung
über das Gewerbe der Reisenden
(RGV)

Änderung vom 8. Mai 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. September 20021 über das Gewerbe der Reisenden wird wie folgt geändert:

Art. 21 Abs. 2bis

Die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsnachweise, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erstellt wurden, wird automatisch um sechs Monate verlängert.

Art. 22 Abs. 1 Bst. abis

Die Inspektionsstelle muss:

abis. für eine Anlagenart nach Anhang 2 bei einer ausländischen Akkreditierungsstelle akkreditiert sein, die der SAS gleichwertig ist, insbesondere bei der Akkreditierungsstelle Deutschlands (DAkkS2), Frankreichs (Cofrac3), Österreichs (AA4) oder Italiens (Accredia5);

Steht für: Deutsche Akkreditierungsstelle

Steht für: Comité français d’accréditation

Steht für: Akkreditierung Austria

Steht für: Ente Italiano di Accreditamento

II

Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 6

Sie gilt für die Dauer von 12 Monaten ab Inkrafttreten; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

8. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 8. Mai 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).